Hallo, ich bin ganz neu im Prozessbereich und habe eine Frage.
Es kommt zur Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht, es wird ein Vergleich geschlossen.
Das ArbG schickt uns das Protokoll, in dem steht, das die Parteien folgenden Vergleich schließen: 1., 2. 3.
Im Anschreiben schreibt das Gericht, dass es beabsichtigt, den Streitwert auf x Euro festzusetzen.
Meine Kollegin hat dieses Schreiben einfach abgeheftet. Ist das richtig?
Bekommen wir noch einen Beschluss vom ArbG hinsichtlich des Vergleichs? Oder müssen wir die Gegenseite aus dem Vergleich in dem Protokoll schon zur Zahlung auffordern. (Der Vergleich ist vor 3 1/2 Wochen hier eingegangen).
Über eine kurze Erklärung zum Ablauf wäre ich sehr dankbar.
Ablauf Vergleich ArbG
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Bezüglich des Vergleichs kommt nicht noch zusätzlich etwas. Bei Arbeitsgerichtssacchen am besten eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs anfordern und der Gegenseite zustellen.
Da ich für mehrere Anwälte in unterschiedlichen Bundesländern tätig bin, weiß ich, dass das mit dem "das Gericht beabsichtigt ..." auch von Gericht zu Gericht unterschiedlich gehandhabt wird. Bei manchen kommt danach einfach gar nichts mehr und bei anderen erfolgt tatsächlich ein Streitwertbeschluss. Ihr solltet Euch den Streitwert also auf jeden Fall ansehen und prüfen, ob der angegebene Wert passt, oder etwas fehlt. Wenn etwas fehlt sofort eine Stellungnahme an das Gericht.
Da ich für mehrere Anwälte in unterschiedlichen Bundesländern tätig bin, weiß ich, dass das mit dem "das Gericht beabsichtigt ..." auch von Gericht zu Gericht unterschiedlich gehandhabt wird. Bei manchen kommt danach einfach gar nichts mehr und bei anderen erfolgt tatsächlich ein Streitwertbeschluss. Ihr solltet Euch den Streitwert also auf jeden Fall ansehen und prüfen, ob der angegebene Wert passt, oder etwas fehlt. Wenn etwas fehlt sofort eine Stellungnahme an das Gericht.
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Tigerle hat geschrieben: ↑24.02.2021, 14:55Bezüglich des Vergleichs kommt nicht noch zusätzlich etwas. Bei Arbeitsgerichtssacchen am besten eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs anfordern und der Gegenseite zustellen.
Da ich für mehrere Anwälte in unterschiedlichen Bundesländern tätig bin, weiß ich, dass das mit dem "das Gericht beabsichtigt ..." auch von Gericht zu Gericht unterschiedlich gehandhabt wird. Bei manchen kommt danach einfach gar nichts mehr und bei anderen erfolgt tatsächlich ein Streitwertbeschluss. Ihr solltet Euch den Streitwert also auf jeden Fall ansehen und prüfen, ob der angegebene Wert passt, oder etwas fehlt. Wenn etwas fehlt sofort eine Stellungnahme an das Gericht.
Danke für die schnelle Antwort!
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Ja, dann kannst du von Anwalt zu Anwalt zustellen gegen Empfangsbekenntnis. Das EB dann zusammen mit der vollstreckbaren Ausfertigung erfüllt die ZV-Voraussetzungen.