PKV zahlt RA Kosten nicht

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ksuscha
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#1

21.12.2020, 14:52

Einen schönen Tag Euch!

Wir haben jetzt 5 Jahre lang einen Prozess gegen eine private Krankenversicherungs AG geführt.

Seit 2015 geführt:

a) Zunächst waren wir außergerichtlich tätig und haben die Kosten für die beiden Hilfsmittel bei der PKV geltend gemacht nach dem u.g. Streitwert.

b) Dann haben wir

1) einstweilige Rechtsschutz beantragt
2) und ordentliche Klage erhoben, beides vor dem Sozialgericht

Beides wurde abgelehnt.

c) Daraufhin haben wir gegen das Klage abweisende Urteil des SG in der Hauptsache nur Berufung erhoben beim LSG. Gegen das ablehnende Urteil im einstweilige Verfahren haben wir keine Rechtsmittel eingelegt, da hierfür keine Rechtsschutzversicherungszusage vorlag.

Die Berufung war erfolgreich. Die PKV muss die Kosten tragen. Und hat die Kosten beider Hilfsmittel einschließlich Zinsen an den Mandanten inzwischen überwiesen.

Meine Gebühren habe ich direkt an die PKV wie folgt abgerechnet :

Die PKV hat bis jetzt weder gezahlt, noch ablehnend reagiert. Wir haben sie 3 mal gemahnt und sind uns jetzt nicht sicher, ob wir die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit, die gerichtliche Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz, die gerichtliche Tätigkeit im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht und die gerichtliche Tätigkeit vor dem LSG im Rahmen der Kostenfestsetzung festsetzen lassen müssen und können oder ob es dazu eine weiteren Klage bedarf.

Meine Frage: können wir die u.g. Beträge beim LSG festsetzen lassen?

Oder können wir die Gebühren nur teilweise festsetzen lassen für das Hauptsacheverfahren beim SG und die Berufung beim LSG? Was geschieht mit den Gebühren für den außergerichtlichen Bereich und den einstweiligen Rechtsschutz?

Habt Ihr Ideen?

Gegenstandswert: 5.348,70 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,5 531,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 551,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 104,69 €
zu zahlender Betrag 655,69 €


a) gerichtliches Hauptverfahren beim Sozialgericht
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14 RVG, Nr. 3102 VV RVG 550,00 €
Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 14 RVG, Nr. 3106 VV RVG 510,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.060,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.080,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 205,20 €
zu zahlender Betrag 1.285,20 €

b) gerichtliches Eilverfahren beim Sozialgericht
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14 RVG, Nr. 3102 VV RVG 550,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 570,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 108,30 €
zu zahlender Betrag 678,30 €

c) gerichtliches Verfahren beim Landessozialgericht
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Landessozialgericht § 14 RVG, Nr. 3204 VV RVG 680,00 €
Terminsgebühr im Verfahren vor Landessozialgericht § 14 RVG, Nr. 3205 VV RVG 510,00 €
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1 174,00 €
Kfz-Benutzung am 14.06.2018 580,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 €
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht Stunden Nr. 7005 Nr.
2 VV RVG 1/1 40,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.404,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.424,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 270,56 €
zu zahlender Betrag

Ich bin auf Eure Antworten gespannt. Ich bin mir unsicher :augenreib . Mein Chef will alles versuchen festsetzen zu lassen. Wir RFA sind andere Meinung.

Liebe Grüßen

Ksuscha
Feldhamster
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#2

21.12.2020, 18:18

Ja, klar kannst du einen Kfa im Hauptsacheverfahren stellen über alle darin entstandenen Gebühren.

Bezüglich der Gebühren des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens besteht allerdings kein Kostenerstattungsanspruch, da es hier eine negative Entscheidung für den Mandanten gab.
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ksuscha
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#3

22.12.2020, 08:58

Vielen Dank für Deine Antwort.

Wir sind uns noch nicht sicher, ob wir außergerichtlich nach dem Streitwert gegenüber der privaten Krankenversicherung abrechnen sollen, wie der Chef meint oder wir Rahmengebühren abrechnen sollen. Es gab natürlich weder Bescheid noch Widerspruchsbescheid wie im normalen Sozialrecht. Oder muss ich alle 3 Abrechnungen nach dem Streitwert vornehmen und gar keine Rahmengebühren abrechnen?

Unsere Kanzlei mach normaleweise nur Sozialrecht nach Rahmengebühren. Soetwas haben wir das erste Mal.

LG
Feldhamster
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#4

22.12.2020, 18:27

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 13000.html

Arbeite dich da mal durch, private KV hatte ich bisher nie als Gegner. Aber einmal eine gesetzliche KV, die Hilfsmittel nicht zahlen wollte. Das hatten wir damals nach Rahmengebühren angerechnet.
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