Unfall nachträglich mit Vollkasko abrechnen um Quotenvorrecht zu nutzen?
Verfasst: 07.12.2020, 14:01
Hallo,
wir haben hier gerade folgenden Fall:
Ein Mandant hatte einen Verkehrsunfall und beauftragte uns mit der Geltendmachung gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Eine Vollkaskoversicherung habe er nicht. Wir haben Reparaturkosten, Rechtsanwaltskosten, Gutachterkosten und die Schadenspauschale geltend gemacht. Es sah auch erst so aus als würde die Haftpflicht voll zahlen. Im Endeffekt hat die Haftplflichtversicherung die Haftung jedoch nur zur Hälfte übernommen. Das Geld wurde auch bezahlt. Wir haben dies dem Mandanten mitgeteilt und um Rückmeldung gebeten, wie wir weiter vorgehen sollen - daraufhin hat er uns heute per Mail die Daten seiner Vollkaskoversicherung mitgeteilt.
Hätte er uns die gleich gegeben hätten wir die ganze Sache wahrscheinlich ganz anders angefangen. Soweit ich mich erinnere, schreiben wir immer erst die Vollkasko an wenn der Mandant über eine verfügt.
Mich würde mal interessieren was man jetzt machen müsste, bzw. Ihr eine solche Situation in der Praxis löst. Kann man das Quotenvorrecht überhaupt noch nutzen? Müssten wir dann das Geld der Haftpflicht zurückzahlen und eine neue Forderung geltend machen? Die Haftpflicht hat ja jetzt die Hälfte der Reparaturkosten, der Rechtsanwaltskosten, der Gutachterkosten und der Schadenspauschale gezahlt. Hätte man erst mit der Vollkasko abgerechnet, hätten wir 100% der Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung bekommen und müssten nur den Rest von der Haftpflicht fordern. Neu hinzukommen würde der Rückstufungsschaden.
wir haben hier gerade folgenden Fall:
Ein Mandant hatte einen Verkehrsunfall und beauftragte uns mit der Geltendmachung gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Eine Vollkaskoversicherung habe er nicht. Wir haben Reparaturkosten, Rechtsanwaltskosten, Gutachterkosten und die Schadenspauschale geltend gemacht. Es sah auch erst so aus als würde die Haftpflicht voll zahlen. Im Endeffekt hat die Haftplflichtversicherung die Haftung jedoch nur zur Hälfte übernommen. Das Geld wurde auch bezahlt. Wir haben dies dem Mandanten mitgeteilt und um Rückmeldung gebeten, wie wir weiter vorgehen sollen - daraufhin hat er uns heute per Mail die Daten seiner Vollkaskoversicherung mitgeteilt.
Hätte er uns die gleich gegeben hätten wir die ganze Sache wahrscheinlich ganz anders angefangen. Soweit ich mich erinnere, schreiben wir immer erst die Vollkasko an wenn der Mandant über eine verfügt.
Mich würde mal interessieren was man jetzt machen müsste, bzw. Ihr eine solche Situation in der Praxis löst. Kann man das Quotenvorrecht überhaupt noch nutzen? Müssten wir dann das Geld der Haftpflicht zurückzahlen und eine neue Forderung geltend machen? Die Haftpflicht hat ja jetzt die Hälfte der Reparaturkosten, der Rechtsanwaltskosten, der Gutachterkosten und der Schadenspauschale gezahlt. Hätte man erst mit der Vollkasko abgerechnet, hätten wir 100% der Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung bekommen und müssten nur den Rest von der Haftpflicht fordern. Neu hinzukommen würde der Rückstufungsschaden.