Streitwertfestsetzung nach widerrufenem Vergleich

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Tatjana H.
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#1

02.12.2020, 10:37

Guten Morgen zusammen,

ich habe da eine frickelige Sache:

Im März haben wir für unseren Mandanten einen Widerrufsvergleich geschlossen. In diesem Vergleich wurde, für den Fall des Nichtwiderrufs beantragt, den Streitwert auf 5.400,00 für das Verfahren und 7.200,00 für den Vergleich festzusetzen.

Die GS hat den Vergleich damals widerrufen.

Nun wurde im September nach einer Kammerverhandlung sich dahingehend verglichen, dass der Vergleich vom 18.03.2020 nunmehr doch abgeschlossen werden soll. Als Streitwerte wurden diesmal 12.000 € angesetzt, da wir für den Mandanten den monatliche Lohn eingeklagt haben, damit da nichts verloren geht.

Die RSV streitet sich jetzt mit mir, welcher Streitwert gilt.

Ich bin der Meinung, dass ich die 12.000,00 € ansetzen kann, da der Rechtsstreit noch weiterging und wir ja auch die ausstehenden Gehälter eingeklagt haben. Die RSv hingegen besteht auf den Streitwert aus dem Vergleich vom 18.03.2020. da der Vergleich aber widerrufen wurde, bin ich der Meinung, dass ich Recht habe.

Hatte sowas schon mal jemand und/oder kann mir jemand sagen, was ich machen kann?

Viele lieben dank :)
Tatjana

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Adora Belle
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#2

02.12.2020, 10:47

Es gilt der gerichtlich festgesetzte Streitwert.
Tatjana H.
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#3

02.12.2020, 10:50

Adora Belle hat geschrieben:
02.12.2020, 10:47
Es gilt der gerichtlich festgesetzte Streitwert.
Demnach der, der durch Beschluss vom 20.11.2020 endgültig festgesetzt wurde? Das hieße, ich habe Recht. Gibt es dazu irgendwo was im Internet als Rechtsprechung oder so?

Danke :)
Tatjana

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#4

02.12.2020, 10:57

Das steht im Gesetz.

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Tatjana H.
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#5

02.12.2020, 10:58

Adora Belle hat geschrieben:
02.12.2020, 10:57
Das steht im Gesetz.

§63 GKG; §§ 32, 33 RVG
:oops: :oops: :patsch Ähm, ja, danke
Tatjana

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