Abwehr von Sachverständigenkosten

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girlxlmxghty
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#1

27.09.2020, 11:16

Hallo!

Ich habe von meinem RA die Aufgabe bekommen, zu recherchieren, welche Möglichkeiten man hat, sich gegen die bereits angefallenen/noch anfallenden Kosten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zu wehren. Folgender Sachverhalt liegt vor:

Prozess geht bereits 10 Jahre, der Sachverständige ist ähnlich lang involviert, in dieser Zeit sind beinahe 300.000,00 € Sachverständigenkosten angefallen.

Gibt es eine Möglichkeit sich nach all dieser Zeit gegen die Kosten zu wehren während des Prozesses oder nach Beendigung des Prozesses? Meine Idee war im Rahmen der Kostenfestsetzung, bin mir aber auch damit nicht sicher.

Über Antworten freue ich mich sehr!
Feldhamster
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#2

28.09.2020, 10:13

Wenn der SV gerichtlich bestellt worden ist, das GEricht also ein Einholung eines Gutachtens (oder mehrerer) für notwendig hält, würde ich eher sagen, dass der RA während des Erkenntnisverfahrens Einwendungen gegen die Einholung von Gutachten vorbringen muss. D.h. er müsste darlegen, warum das Gutachten nicht erforderlich ist.
girlxlmxghty
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#3

29.09.2020, 12:20

Feldhamster hat geschrieben:
28.09.2020, 10:13
Wenn der SV gerichtlich bestellt worden ist, das GEricht also ein Einholung eines Gutachtens (oder mehrerer) für notwendig hält, würde ich eher sagen, dass der RA während des Erkenntnisverfahrens Einwendungen gegen die Einholung von Gutachten vorbringen muss. D.h. er müsste darlegen, warum das Gutachten nicht erforderlich ist.


Ich habe die Akte noch einmal durchgesehen. Der Sachverständige war nicht nur mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, sondern auch mit der Prüfung und Stellungnahme von/zu Schriftsätzen und 7 weiteren Gutachten. Dementsprechend weisen seine Rechnungen teilweise 300 Stunden auf. Außerdem habe ich jetzt gesehen, dass er zu Beginn des Prozesses eine höhere Vergütung (den 1,4-fachen Satz) beantragt hat, wir haben damals diesem Antrag zugestimmt (vielleicht auch, weil man nicht wissen konnte, dass so viel Zeit verstreichen würde und so hohe Kosten anfallen).

Gegen den Stundensatz können wir uns dementsprechend nach all der Zeit vermutlich nicht mehr wehren. Welche Möglichkeit hat man, sich gegen die angefallenen Stunden zu wehren? Sollte mein RA prüfen, ob eine solche Stundenzahl tatsächlich nötig war? Und wenn ja, gibt es eine Art Rechtsbehelf oder reicht ein Schriftsatz, in dem man die Stundenhöhe anfechtet?

Ansonsten fiel mir jetzt noch ein, dass der SV rechtzeitig anzeigen muss, wenn die Kosten den Vorschuss übersteigen, das hat er mehrmals Wochen im Voraus getan. Oder aber auch, dass er anzeigen muss, wenn seine Kosten im Missverhältnis zum Streitwert stehen. Auch das dürfte hier nicht der Fall sein, da seine Kosten bei ca. 300.000,00 € liegen, der Streitwert aber bei ca. 11 Millionen.

Ich bin leider ein bisschen überfordert, sitze seit einer Woche an dieser Aufgabe und komme zu keinem Ergebnis...
Feldhamster
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#4

29.09.2020, 12:24

girlxlmxghty hat geschrieben:
29.09.2020, 12:20

Gegen den Stundensatz können wir uns dementsprechend nach all der Zeit vermutlich nicht mehr wehren. Welche Möglichkeit hat man, sich gegen die angefallenen Stunden zu wehren? Sollte mein RA prüfen, ob eine solche Stundenzahl tatsächlich nötig war? Und wenn ja, gibt es eine Art Rechtsbehelf oder reicht ein Schriftsatz, in dem man die Stundenhöhe anfechtet?

Genau weiß ich das auch nicht, aber ich würde schon sagen, dass der RA prüfen muss, ob die Stundenzahl tatsächlich nötig war.

Ob es einen Rechtsbehelf gibt, weiß ich nicht. Ich vermute eher nein und man kann über einen Schriftsatz seine Einwendungen vorbringen. Aber wie bereits gesagt, eher Vermutung.
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Adora Belle
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#5

29.09.2020, 13:18

Wenn der Sachverständige vom Gericht bestellt ist, dann könnt Ihr nur Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß §66 Abs.1 GKG einlegen.

Wobei ich hier weder die Gesamtkosten im Verhältnis zum Streitwert noch die große Stundenzahl so abwegig finde.
girlxlmxghty
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#6

30.09.2020, 10:01

Adora Belle hat geschrieben:
29.09.2020, 13:18
Wenn der Sachverständige vom Gericht bestellt ist, dann könnt Ihr nur Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß §66 Abs.1 GKG einlegen.

Wobei ich hier weder die Gesamtkosten im Verhältnis zum Streitwert noch die große Stundenzahl so abwegig finde.
Genau das wäre meine nächste Frage gewesen! Über die Erinnerung hatte ich auch nachgedacht, aber wogegen genau müsste man die einlegen? Und was genau würde das Gericht in diesem Zusammenhang prüfen? Prüft das Gericht nur, ob bei der Festsetzung der Kosten keine Fehler entstanden sind oder beispielsweise auch, ob die Höhe der SV-Kosten berechtigt ist? Ich finde die Höhe der Sachverständigenkosten auch nicht abwegig, wenn man den Zeitraum bedenkt...
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