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Erstattung der Kosten an RS nach Zahlung auf KFB

Verfasst: 11.09.2020, 11:39
von Nicoletta1993
Hallo ihr Lieben,

nun stehe ich vor meinem ersten Problem. Da meine Kollegin - die bislang die Buchhaltung gemacht hat - nicht mehr tätig ist, muss ich mich jetzt mehr oder weniger alleine zurechtfinden. Ich habe eine Akte auf dem Tisch, wo der Gegner auf den KFB eine Zahlung geleistet hat.

Kläger trägt die Koste zu 73% und der Beklagte zu 27% (Wir sind Beklagter)

Jetzt ist es so, dass die Rechtsschutzversicherung des Mandanten die gerichtliche Kostenrechnung bis auf die SB und die Fahrt- und Abwesenheitskosten gezahlt hat. Wie erstatte ich den gezahlten Betrag jetzt richtig?

Kostenrechnung über 2.564,99 €
RS hat gezahlt: 2.389,46 €

Im KFB wurden 1.131,98 € festgesetzt, die der Gegner auch gezahlt hat.

Ich habe eigentlich gedacht, dass ich alles an die RS auszahle, habe aber dann was vom Quotenvorrecht gelesen und bin mir nicht ganz sicher, wie ich das jetzt auszahlen muss und ob ich ein Teil der auf den KFB geleisteten Zalung auf die SB und die Fahrt- und Abwesenheitskosten verrechnen darf.

Danke schonmal für eure Hilfe kurz vorm Wochenende :) :thx

Re: Erstattung der Kosten an RS nach Zahlung auf KFB

Verfasst: 14.09.2020, 12:34
von Anahid
Und was bitte hat das mit der Buchhaltung zu tun? :kopfkratz

Ihr tragt 27 % der Kosten. Der Mandant hat Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgebrachten Beträge, die die RSV nicht gezahlt hat, in Höhe von 73 %, denn 27 % bleiben ja bei ihm hängen. Du rechnest also 73 % aus den Beträgen SB und Fahrtkosten aus; den Betrag bekommt der Mandant und den Rest der Zahlung der Gegenseite bekommt die RSV.

Re: Erstattung der Kosten an RS nach Zahlung auf KFB

Verfasst: 14.09.2020, 12:40
von skugga
Anahid hat geschrieben:
14.09.2020, 12:34
Du rechnest also 73 % aus den Beträgen SB und Fahrtkosten aus; den Betrag bekommt der Mandant und den Rest der Zahlung der Gegenseite bekommt die RSV.
Öhm - nicht ganz. Die SB wird nicht gequotelt, auch nicht, wenn im KfB gequotelt wurde, die bekommt der Mandant komplett.

Re: Erstattung der Kosten an RS nach Zahlung auf KFB

Verfasst: 14.09.2020, 13:16
von Anahid
Stimmt Skugga und stimmt auch wieder nicht vollständig.

Ich hab dann grad nochmal nachgelesen bei Schneider.

Also: Fahrtkosten - die wurden vom Mandanten gezahlt und nicht von der RSV sodass die 73 % Erstattung auf diesen Betrag ohnehin nicht der RSV zustehen würden.

Aber: Bezüglich sämtlicher, sonst von dem Mandanten aufgebrachten Zahlungen greift das Quotenvorrecht. Bedeutet: Der Mandant bekommt alle Beträge, die seine RSV nicht gezahlt hat und somit von ihm aufzuwenden waren, erstattet. Also nicht nur bzgl. der RSV sind 100 % am den Mandanten auszuzahlen, sondern auch bzgl. der Reisekosten.

Re: Erstattung der Kosten an RS nach Zahlung auf KFB

Verfasst: 15.09.2020, 09:50
von Nicoletta1993
Anahid hat geschrieben:
14.09.2020, 12:34
Und was bitte hat das mit der Buchhaltung zu tun? :kopfkratz

Ihr tragt 27 % der Kosten. Der Mandant hat Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgebrachten Beträge, die die RSV nicht gezahlt hat, in Höhe von 73 %, denn 27 % bleiben ja bei ihm hängen. Du rechnest also 73 % aus den Beträgen SB und Fahrtkosten aus; den Betrag bekommt der Mandant und den Rest der Zahlung der Gegenseite bekommt die RSV.
Das hat mit der Buchhaltung zu tun, weil alle Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge von der Buchhaltung vorgenommen wurden. Also auch Erstattungen etc...

Re: Erstattung der Kosten an RS nach Zahlung auf KFB

Verfasst: 15.09.2020, 12:13
von Anahid
Das ist aber kein Tätigkeit der Buchhaltung und hat auch mit dem Thema Buchhaltung, in dem Du Deine Frage gestellt hast, nichts zu tun, sondern das ist eine Berechnung, die eine Refa vorzunehmen hat. Hat ja nichts damit zu tun, wie Du das zu buchen hast. ;)