Hallo Ihr.
Ich hoffe, ich kann den Fall hier schildern. Mandant hat einen Bußgeldbescheid bekommen. Wir haben dagegen vorab per Mail Einspruch eingelegt und im Original hinterhergeschickt. Die Behörde teilte uns dann mit, dass ohne Begründung Einspruch eingelegt wurde und gab uns Frist zur Einspruchsbegründung. Diese ging dann auch raus. Das Verfahren wurde dann abgegeben und s kam nun ein Beschluss vom Amtsgericht, dass der Einspruch als unzulässig verworfen wird. Das Schreiben per Post ging wohl nie ein und lediglich per E-Mail wäre nicht zulässig, da auch die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.
Da ich die Post täglich versende weiß ich, dass ich das Schreiben weggeschickt habe. Das war bereits Anfang des Jahres.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung war hier nun nicht dabei und die FRage ist, ob eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hier sinnvoll wäre.
Einspruch per Post kam nicht an
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karibikblume hat geschrieben: ↑03.09.2020, 14:28.......Einspruchsbegründung. Diese ging dann auch raus. Das Verfahren wurde dann abgegeben
:kopfkratz Demnach war die Abgabe des Verfahrens die Folge der Einspruchsbegründung, oder?
Da ich die Post täglich versende weiß ich, dass ich das Schreiben weggeschickt habe. Das war bereits Anfang des Jahres.
Führt Ihr ein Postausgangsbuch, das die Ausgänge dokumentiert und Deine Erinnerung untermauert?
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Genau. Das Verfahren wurde aufgrund dessen abgegeben.
Ein Posttagebuch führen wir nicht. Aber wir haben nur einen Anwalt und ich bin die einzige Angestellte. Auf unserem Anschreiben steht auch "vorab per E-Mail".
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Wäre es per Post denn überhaupt fristgerecht eingegangen, wenn es eingegangen wäre?
Wie kommt man eigentlich auf das schmale Brett, einen Einspruch per Mail zu schicken?
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Es gibt tatsächlich ein paar Gemeinden, die das zulassen. Und es gibt Entscheidungen dazu, dass der Einspruch wirksam ist, wenn die Behörde das PDF mit der Unterschrift drauf ausdruckt.
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Rechtmittel gegen einen Beschluss ist üblicherweise die Beschwerde. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erscheint mir nicht zweckmäßig bzw. nur hilfsweise. Die Einspruchsbegründung ist ja wohl ohne Zweifel zugegangen und bekräftigt den zuvor eingelegten Einspruch.
Chefsache, würde ich sagen.
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Ja, per Post wäre es definitiv noch rechtzeitig eingegangen.
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Adora Belle hat geschrieben: ↑03.09.2020, 15:34Es gibt tatsächlich ein paar Gemeinden, die das zulassen. Und es gibt Entscheidungen dazu, dass der Einspruch wirksam ist, wenn die Behörde das PDF mit der Unterschrift drauf ausdruckt.
Ich bin perplex.
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Aufgrund der per Mail eingegangenen EB wird das Verfahren abgegeben, dann aber als unzulässig verworfen, weil EB nicht im Original angekommen ist?
Absurd. Dadurch das es abgegeben wurde, ist ja an sich davon auszugehen gewesen, dass alles form- und fristgerecht eingegangen ist...
Absurd. Dadurch das es abgegeben wurde, ist ja an sich davon auszugehen gewesen, dass alles form- und fristgerecht eingegangen ist...