Streitwertbeschwerde Fristberechnung

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
popje
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 19
Registriert: 11.02.2020, 20:09
Beruf: ReNo

#1

17.07.2020, 13:00

Ihr lieben,

ich bräuchte heute mal eure Hilfe in einer nicht-notariellen Sache und zwar soll ich die Streitwertbeschwerdefrist zu folgendem Sachverhalt berechnen:

"Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens"

• es gibt kein Urteil
• die Klage wurde mit Schriftsatz vom 26.06.zurückgenommen
• dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 29.06. (zugestellt am 30.06.) eine Frist von 2 Wochen zu Stellungnahme eingeräumt
• der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.07. der Klagerücknahme zugestimmt und auf Stellung eines Kostenantrags verzichtet.

Vielen Dank für eure Hilfe!!

LG Popje
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3591
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#2

17.07.2020, 13:58

Leider ist der mitgeteilte Sachverhalt etwas dürftig:

Geht es um eine Zivilsache?
Hatte vor der Klagerücknahme bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden?
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
popje
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 19
Registriert: 11.02.2020, 20:09
Beruf: ReNo

#3

17.07.2020, 14:25

Ja es ist eine Zivilsache ob zuvor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, weiß ich leider nicht.
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3591
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#4

17.07.2020, 14:28

popje hat geschrieben:
17.07.2020, 14:25
Ja es ist eine Zivilsache ob zuvor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, weiß ich leider nicht.
Darauf kommt es aber wegen § 269 Abs. 1 und 2 ZPO entscheidend an.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
popje
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 19
Registriert: 11.02.2020, 20:09
Beruf: ReNo

#5

17.07.2020, 14:49

ich gehe davon aus, dass eine stattgefunden hat, sonst wäre doch die Einholung der Zustimmung des Beklagten nicht notwendig gewesen oder?
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3591
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#6

17.07.2020, 15:26

popje hat geschrieben:
17.07.2020, 14:49
ich gehe davon aus, dass eine stattgefunden hat, sonst wäre doch die Einholung der Zustimmung des Beklagten nicht notwendig gewesen oder?
Unter dieser Voraussetzung wäre das Verfahren mit Eingang der Zustimmungserklärung des Beklagten beim Gericht beendet gewesen.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
popje
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 19
Registriert: 11.02.2020, 20:09
Beruf: ReNo

#7

17.07.2020, 15:34

Husky98 hat geschrieben:
17.07.2020, 15:26
popje hat geschrieben:
17.07.2020, 14:49
ich gehe davon aus, dass eine stattgefunden hat, sonst wäre doch die Einholung der Zustimmung des Beklagten nicht notwendig gewesen oder?
Unter dieser Voraussetzung wäre das Verfahren mit Eingang der Zustimmungserklärung des Beklagten beim Gericht beendet gewesen.
Das hatte ich auch vermutet, nachdem ich mir § 269 Abs. 1 und 2 angeschaut habe - vielen Dank, das hilft mir sehr :D
Antworten