Gebühren

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Soenny
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#1

13.09.2007, 14:17

Hallo an die Forumsmitglieder, ich habe da ein Problem oder auch nicht, jedenfalls stehe ich grade etwas im Dunkeln:

Wir haben den MA in der 1. Instanz vertreten. Da er dann nicht mehr „zufrieden“ war (ihm hat der Ausgang des Verfahrens nicht ganz gepasst, gibt es ja schon mal), hat er sich einen anderen RA für die 2. Instanz gesucht, obwohl wir mit Auftrag vom MA bereits das Berufungsverfahren eingeleitet hatten. Egal. Wir haben Kostenfestsetzung 1. Instanz beantragt (Gegner wurde verurteilt, alles zu zahlen) und KFB auch erhalten. Es kam, was kommen mußte, MA zahlt Gebühren nicht, bzw. hat mal angefangen Raten zu zahlen und dann aufgehört. Wir haben noch eine weitere Akte laufen, da ging es dann um eine Rückabwicklung resultierend aus der ersten Sache. Auch hier will er keine Gebühren zahlen. Jetzt kommt der nächste RA und hätte gerne von uns den KFB.

Entschuldigung, daß ich jetzt was ausgeholt habe, aber jetzt kommt die Frage:

Kann ich Zurückbehaltungsrecht geltend machen, irgendwie? Kann ich aus dem KFB vollstrecken? Evtl. nur hinsichtlich unserer Gebühren (aus beiden Akten)?

Für Ratschläge wäre ich dankbar.
Gast

#2

13.09.2007, 14:20

Also aus dem eigentlichen KFB kannst du eigentlich nicht vollstrecken. Du kannst nur, falls der Gegner mal an euch aus dem KFB zahlen sollte, diese Gebühren auf euer Honorar verrechnen oder du machst was ganz feines, einen KFB in eigener Sache nach § 11 RVG und daraus kannst du dann gegen den Mdt. vollstrecken. Einen MB kannst du ja nicht machen, weil das Verfahren gerichtlich anhängig ist und daher der KFB in eigener Sache nach § 11 RVG
StineP

#3

13.09.2007, 14:20

Also Herausgabe kann nur dann erfolgen, wenn der Titel bezahlt wurde. Deshalb steht dem anderen der Titel nicht zu.

Habt Ihr aus dem KFB denn überhaupt irgendwelche ZV-Maßnahmen eingeleitet??
XD
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#4

13.09.2007, 14:22

wieso will der überhaupt den kfb???
Montags fühl ich mich wie Robinson Crusoe auf einer einsamen Insel:
Ich warte auf Freitag... :wecker
_________________________________________________________

Bis später ;)
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#5

13.09.2007, 14:25

@Stine: Bis dato nicht, da ja das Berufungsverfahren noch lief. Das mit KFB gegen MA und MB ist klar, wollte ich aber erst mal vermeiden, da der mit Sicherheit Einwendungen erhebt und alles länger dauert. Die Gebühren stehen uns sicher zu. Ich dachte halt nur, weil wir den KFB gegen die Gegenseite aus der 1. Instanz ja haben und wir Prozeßbevollmächtigte waren und das eben der KFB wegen unserer Gebühren ist, ich könnte vollstrecken oder den Gegner zumindest mal auffordern zu zahlen.
Janin

#6

13.09.2007, 14:48

würde den kfb solange einbehalten, bis ihr eure gebühren habt.
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#7

13.09.2007, 14:52

Und auf welcher Rechtsgrundlage?
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#8

14.09.2007, 11:00

Sonst keiner mehr einen Vorschlag? :cry:
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Bino
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#9

14.09.2007, 11:04

Der Anwalt hat ein Zurückbehaltungsrecht, deswegen würde ich den Titel nicht herausgeben.

Ich glaube, man darf nur zu einem ungünstigen Zeitpunkt nicht unbedingt alle Unterlagen zurückbehalten, z. B. wenn er einen anderen RA beauftragen will und Berufungsfristen laufen. Aber das habt ihr ja alles schon hinter euch.
Also ich würde den Titel nicht rausgeben.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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