Beschwerdewert nach Kostenentscheidung § 91 a ZPO

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Muschel
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#1

26.05.2020, 12:40

Wir haben heute eine neue Sache bekommen, in welcher wir erstinstanzlich nicht tätig waren.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde eine Kostenentscheidung getroffen bzgl. Streitwert und das die Kosten des Verfahrens unser Mandant zu tragen hat.

Gegen diese Entscheidung will der Mandant vorgehen. Wenn ich den Beschluss jetzt richtig gelesen habe :pfeif dass muss ein Beschwerdewert gegeben sein von 200,00 € wenn man gegen den festgesetzten Streitwert Bescherde einreicht.

Wenn man aber gegen die Kostenentscheidung Beschwerde einreicht, wie hoch ist da der Beschwerdewert? 600,00 €? Und wonach wird der berechnet? Nach den Anwaltskosten oder nach dem Streitwert im Hauptsacheverfahren?

Vielleicht könnt ihr Licht ins Dunkel bringen. :wink2
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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Adora Belle
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#2

26.05.2020, 13:07

Der Wert der Beschwerde ist Deine "Beschwer". Wenn Du 800 EUR zahlen sollst und nur 400 EUR zahlen willst, bist Du um 400 EUR beschwert. Wenn Du die Gesamtkosten zahlen sollst zb eigener RA 400 EUR + Gegner-RA 400 EUR + Gerichtskosten 300 EUR, und Dich gegen die gesamten Kosten wehrst, beträgt die Beschwer 1.100 EUR.
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Muschel
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#3

26.05.2020, 13:21

Dann gibt es keinen festen Beschwerdewert der erreicht sein muss, um überhaupt Beschwerde einreichen zu können?
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#4

26.05.2020, 14:38

Die Kostenentscheidung kann nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden. Insofern - nein, es gibt keine Beschwerdegrenze. Bzw. siehe §99 ZPO.
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Muschel
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#5

26.05.2020, 15:15

Bei § 91 a ZPO gibt es doch nur eine Kostenentscheidung und keine Hauptsacheentscheidung und dagegen kann man doch auch Beschwerde einlegen?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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#6

26.05.2020, 16:05

Sorry, den §91a hatte ich übersehen, weil er nicht im Text steht, sondern nur in der Überschrift.

Ja, sofortige Beschwerde ist möglich, soweit der Wert der Hauptsache 600 EUR übersteigt und die Beschwer der Kostenentscheidung 200 EUR.
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