Haftpflicht Fall

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RA-Tübingen

#1

17.02.2020, 16:09

Hallo wahrscheinlich ist der Eintrag hier falsch dann bitte woanders hin verschieben.
Ich bitte um Hilfe vielleicht kann mir jemand sagen ob man den Fall noch irgendwie retten kann.
Ich habe beantragt die Berufungsbegründung später einreichen zu können und um Fristverlängerung bis zum 12. Februar 2020 gebeten, mit dem Zusatz mir die Verlängerung kurz zu bestätigen.
Ich habe dann keine Bestätigung bekommen und habe deswegen noch mal höflich daran erinnert.
Dann hat mich die Rechtspflegerin angerufen und rund gemacht, warum ich sowas denn moniere das wäre völlig unüblich und natürlich sei die Frist wie von mir beantragt bis zum 17. Februar 2020Verlängert worden.
Ich habe diese Frist ohne sie zu kontrollieren in meinen Kalender eingetragen Und heute die Berufungsbegründung eingereicht. Jetzt ist mir im Nachhinein aufgefallen ich hatte ja lediglich bis zum 12. Februar beantragt und somit wäre die Begründung zu spät eingereicht.

Was kann ich jetzt noch machen?
mrsgoalkeeper
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#2

17.02.2020, 16:14

Deine Haftpflichtversicherung informieren.
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pitz
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#3

17.02.2020, 16:18

Hm, bei der Berufungsbegründungsfrist handelt es sich um keine Notfrist (sonst hätte sie auch nicht verlängert werden können). Wenn die Berufung nicht schon mittels Beschluss zurückgewiesen wurde wegen fehlender Begründung, denke ich, dass die verspätet eingereichte Begründung als verspätet eingereicht eingestuft wird, aber verfahrenstechnisch sonst erstmal nichts passiert.
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#4

17.02.2020, 16:21

pitz hat geschrieben:
17.02.2020, 16:18
Hm, bei der Berufungsbegründungsfrist handelt es sich um keine Notfrist (sonst hätte sie auch nicht verlängert werden können). Wenn die Berufung nicht schon mittels Beschluss zurückgewiesen wurde wegen fehlender Begründung, denke ich, dass die verspätet eingereichte Begründung als verspätet eingereicht eingestuft wird, aber verfahrenstechnisch sonst erstmal nichts passiert.
Keine Notfrist, aber trotzdem eine "wiedereinsetzungsfähige" Frist. Allerdings liegt hier kein Grund für eine Wiedereinsetzung vor. Die nicht fristgerechte Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.
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pitz
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#5

17.02.2020, 16:25

Ah ok. Stimmt.
ZPO hat geschrieben: § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
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#6

17.02.2020, 16:38

Beim Schreiben ist mir ein Wort abhanden gekommen. Da ich es nicht mehr editieren kann, mache ich es über die Zitatfunktion:
mrsgoalkeeper hat geschrieben:
17.02.2020, 16:21
pitz hat geschrieben:
17.02.2020, 16:18
Hm, bei der Berufungsbegründungsfrist handelt es sich um keine Notfrist (sonst hätte sie auch nicht verlängert werden können). Wenn die Berufung nicht schon mittels Beschluss zurückgewiesen wurde wegen fehlender Begründung, denke ich, dass die verspätet eingereichte Begründung als verspätet eingereicht eingestuft wird, aber verfahrenstechnisch sonst erstmal nichts passiert.
Keine Notfrist, aber trotzdem eine "wiedereinsetzungsfähige" Frist. Allerdings liegt hier kein Grund für eine Wiedereinsetzung vor. Die nicht fristgerecht begründete Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.
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RA-Tübingen

#7

17.02.2020, 18:07

Aber spielt denn der Umstand keine Rolle, dass die Rechtspflegerin mir am Telefon gesagt hat dass die Frist bis zum 17 verlängert wurde? Außerdem habe ich ja zweimal darum gebeten mir schriftlich zu bestätigen dass die Frist verlängert wird.
Feldhamster
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#8

17.02.2020, 18:23

Wann wurde das Urteil zugestellt? Ab da Frist 2 Monate gem. § 520 II 1 ZPO und ggf. ein weiterer Monat gem. § 520 II 3 ZPO. Danach berechnen und dann weißt du, ob du fristgerecht eingereicht hast.
RA-Tübingen

#9

17.02.2020, 20:42

Feldhamster hat geschrieben:
17.02.2020, 18:23
Wann wurde das Urteil zugestellt? Ab da Frist 2 Monate gem. § 520 II 1 ZPO und ggf. ein weiterer Monat gem. § 520 II 3 ZPO. Danach berechnen und dann weißt du, ob du fristgerecht eingereicht hast.
Ich weiß nicht ob du die Beiträge oben gelesen hast. Ich hatte halt ausdrücklich beantragt eine Fristverlängerung bis zum 12. Februar. Ich hatte gebeten mir diese Fristverlängerung schriftlich zu bestätigen. Daraufhin hat die Rechtspflegerin mich angerufen und mich blöd angemacht dass so etwas nicht bestätigt wird und dass die Frist bis zum 17. Februar verlängert, So wie von mir beantragt verlängert wird.
Ich habe die Frist in meinen Kalender eingetragen ohne nach zu schauen bis wann ich genau beantragt habe weil ich von dem 17. ausgegangen bin.
Feldhamster
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#10

17.02.2020, 21:57

Ja, ich habe deine Beiträge gelesen.
Es ist aber mE völlig egal, welches Datum dir die Rechtspflegerin am Telefon gesagt hat, da das Gesetz doch eindeutige Fristen vorgibt. Zumal du Beweisschwierigkeiten hast, dass sie wirklich 17.02. gesagt hat.
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