Bestätigung nach § 214a FamFG

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Melanie
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#1

06.02.2020, 09:07

Moin,
ich habe folgendes Problem: Mir liegt ein protokollierter Vergleich aus einem Gewaltschutzverfahren vor sowie parallel dazu die durch Beschluss erklärte Ordnungsgeldandrohung. Ich soll jetzt das Ordnungsgeld festsetzen lassen. Dazu steht in § 214a FamFG jedoch, dass der Vergleich gerichtlich bestätigt sein muss. Wie kann ich das verstehen? Muss ich vorab noch das Gericht um Bestätigung des protokollierten Vergleichs formlos bitten? Muss dieser vor dem Antrag auf Festsetzung noch der Gegenseite zugestellt werden?
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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#2

06.02.2020, 11:34

Ich kenne es so, dass der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes beim Gericht eingereicht wird und dieses (Richter) dann die weiteren Schritte (zunächst also die Anhörung des Gegners) einleitet. Sollte der Beschluss später antragsgemäß ergehen, wäre die Vollstreckung des Ordnungsgeldes ohnehin nicht Sache des Antragstellers, sondern des Gerichts, sodass dieses (Rechtspfleger) sich dann mit den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung befassen müsste.
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Melanie
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#3

07.02.2020, 09:54

Mir ging es in erster Linie um die Bestätigung. Verstehe offenbar den Wortlaut des § 214a FamFG nicht. M.E. hat das Gericht doch bereits durch Protokollierung des Vergleiches diesen bestätigt. Liege ich falsch? Wie sonst kann der Vergleich gerichtlich bestätigt werden?
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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#4

07.02.2020, 11:14

Nach der Kommentierung bei Beck online muss die Bestätigung durch gerichtlichen Beschluss erfolgen.

Die Bestätigung des Vergleichs ist für die Zwangsvollstreckung jedoch ohne Bedeutung. Vollstreckungstitel ist der Vergleich gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, auch ohne gerichtliche Bestätigung. Diese wirkt sich (nur) auf die Strafbarkeit eines Verstoßes nach dem Gewaltschutzgesetz aus.
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#5

10.02.2020, 09:40

@Husky98: Vielen Dank für diese schnelle und hilfreiche Antwort. Wünsche noch einen hoffentlich sturmfreien Tag ;-)
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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