Kosten dem Gegner nach Abzug von Beratungshilfe aufgeben?

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Melanie
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#1

09.12.2019, 09:39

Hallo,
ich habe gerade folgendes Problem. Außergerichtlich haben sich Mandantschaft und Gegner verglichen. Mdt. hat Beratungshilfe. Die Kosten würde ich jetzt gerne der Gegenseite mit aufgeben, doch diese wird diesen Betrag dann sicherlich von der Vergleichssumme abziehen wollen. Somit würden die Kosten ja auf unsere Mandantschaft verlagert werden. Ich wollte jetzt der Gegenseite die Kosten abzgl. der Beratungshilfe in Rechnung stellen. Darf ich das? Hat jemand eine andere Idee?
Schon mal vielen lieben Dank fürs "Gedankenmachen".
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Adora Belle
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#2

09.12.2019, 10:27

Warum glaubst Du, Du könntest der Gegenseite irgendwas "in Rechnung stellen"? Bei einem Vergleich trägt ja erstmal jeder seine eigenen Kosten, solange nichts abweichendes vereinbart ist.
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Melanie
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#3

09.12.2019, 10:35

Habe mich falsch ausgedrück. Vergleich steht an, wird noch verhandelt. Im Rahmen dieser Verhandlungen stellt sich ja dann auch die Frage der Kostenübernahme. Ich vermute mal, dass ich somit entweder über Beratungshilfe abrechnen -geringe Gebühren!- oder die Gegenseite im Rahmen des Vergleiches die Kosten übernimmt, welche dann vermutl. von der angestrebten Vergleichssumme abgezogen werden. Ich hatte die Hoffnung, dass es ggfls. noch einem andere Möglichkeit gibt.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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#4

09.12.2019, 11:03

Na entweder die Gegenseite übernimmt die Kosten neben der Vergleichssumme, oder eben nicht. Wenn die Kosten von der Summe abgezogen würden, übernähme sie ja gerade nicht.

Ihr könnt ggf mit dem eigenen Mandanten ein Erfolgshonorar nach §4a vereinbaren.
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Melanie
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#5

09.12.2019, 11:25

Danke für deine Antwort.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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