Beglaubigte Abschrift eines Urteils entspricht nicht dem Original

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Willow76
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#1

06.11.2019, 11:15

Hallo,

uns wurde die beglaubigte Abschrift eines Kostenschlussurteils zugestellt. Kosten soll laut Urteil der Beklagte tragen, also KFA.
Richterin fragt nach, weil doch Klägerin die Kosten zu tragen hat... Danach war klar, unsere beglaubigte Abschrift sagte "Beklagter trägt die Kosten des Verfahrens." Das Original in der Gerichtsakte sagte aber wohl "Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens".

Die Richterin hat jetzt per Verfügung erklärt, dass die übersandte Abschrift wegen offensichtlicher Unrichtigkeit keine Rechtskraft entfaltet und uns eine korrigierte beglaubigte Abschrift zugesandt.

Fragen:

1. Geht das so einfach mit einer Verfügung? Muss das nicht per Beschluss geschehen?
2. Wenn das mit der Verfügung falsch ist, dann gilt doch unsere Abschrift weiter, oder?
3. Rechtsmittel gegen das Kostenschlussurteil (Wir haben gewonnen, weil Beklagter im Prozess gezahlt hat, Klage zurückgenommen, nur noch Urteil über Nebenforderungen zu unseren Gunsten)

Danke für eure Hilfe!
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Anahid
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#2

06.11.2019, 12:00

Ich versteh grad Deinen Gedankengang nicht. Was soll die Frage, ob Eure Abschrift weiterhin Geltung hat?

Ich beantworte erstmal Punkt 3. Eine Kostenentscheidung kann nicht isoliert angegriffen werden (war schon mehrfach Thema hier im Forum und sollte mit der Forensuche unproblematisch aufgefunden werden können).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Willow76
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#3

06.11.2019, 12:05

Die Frage ist, ob die uns zugestellte beglaubigte Abschrift mit der Verfügung der Richterin rechtswirksam unwirksam ist.
Mir erscheint die Verfügung das falsche MIttel der Wahl. Und wenn das Mittel falsch ist, dann ist unsere Abschrift weiter rechtswirksam und wir können aus der den KFA weiter betreiben...

Die Richterin und die Urkundsbeamtin haben Mist gebaut und wollen das aus der Welt schaffen. Ich bezweifle, dass das so einfach geht.

Die Frage nach dem Rechtsmittel gegen das Kostenschlussurteil bezog sich auch eher darauf, dass wir ja gegen das Urteil zu unseren Gunsten gar kein Rechtsmittel einlegen konnten.
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Anahid
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#4

06.11.2019, 13:15

Trotzdem kapier ich nicht, was Du willst. Wenn die Abschrift falsch ist, dann ist sie falsch. Ob die nun durch Verfügung oder Beschluss außer Kraft gesetzt wird, ist vollkommen egal. Eine Kostenfestsetzung wirst Du nicht bekommen, da es keine Kostenentscheidung zu Euren Gunsten gibt. Und gegen die Kostenentscheidung selbst ist ein isoliertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sollte - was ich nicht prüfen werde - eine Verfügung nicht ausreichend sein, könnt Ihr natürlich insoweit Eure Meinung kund tun und verlangen, die Kostenfestsetzung durchzuführen. Was wird das Ergebnis sein?: Das Gericht erlässt einen Beschluss und Du bist wieder da, wo Du jetzt auch bist. Also wofür das Ganze? :kopfkratz
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#5

06.11.2019, 13:29

Ich kann mich Anahid da nur anschließen.

Aber: wenn ein Beklagter im Prozess zahlt, ist mein Mittel der Wahl die Hauptsachenerledigungserklärung (meist mit Kostenantrag). ;)
Warum soll der Kläger auf den Kosten des Rechtsstreits sitzen bleiben, wenn der Beklagte erst im laufenden Verfahren macht, was man von ihm will? :kopfkratz
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Willow76
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#6

06.11.2019, 13:48

Das werde ich mal dem Chef erzählen :-)

In dem Fall ist so vieles kurios. Da ist das Ende nur das Tüpfelchen auf dem I...

Danke für die Beiträge!
...
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#7

06.11.2019, 15:05

Willow76 hat geschrieben:
06.11.2019, 12:05
Die Frage ist, ob die uns zugestellte beglaubigte Abschrift mit der Verfügung der Richterin rechtswirksam unwirksam ist.
Die euch übersandte Abschrift war nie wirksam, wenn sie inhaltlich falsch ist. Sie entfaltet jedoch einen falschen Rechtsschein. Daher sollte das Gericht sie zur Akte zurückfordern.
Zudem wurde das Urteil noch nicht wirksam zugestellt, wenn die Abschrift fehlerhaft war. Daher sollte das Gericht ohnehin eine inhaltlich richtige Abschrift zustellen. Etwaigen Rechtsmittelfristen beginnen erst mit Zustellung einer korrekten Abschrift.

Die Nichtübereinstimmung der Abschrift mit dem Original ist eine Tatsache und für jeden ersichtlich, der das Original und die Abschrift betrachtet.
Ich sehe daher kein Bedürfnis darüber justiziabel zu entscheiden.

Maßgeblich ist einzig das vom Richter unterzeichnete Original. Wenn man meint sich dieses genau angucken zu wollen, dann beantragt man Akteneinsicht.

Das Kostenfestsetzungsverfahren wird nichts werden. Der Rpfl. kennt nur das Original in der Akte und orientiert sich an diesem.
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#8

07.11.2019, 17:06

:daumen
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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