Arbeitsrecht Klagerücknahme oder erledigt erklären???

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Tatjana H.
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#1

30.09.2019, 10:45

Guten Morgen,

ich habe da mal eine doofe Frage...

Ich habe hier zwei Sachen, die vordem Arbeitsgericht anhängig sind, sich aber jetzt erledigt haben, weil die Gegner die Forderungen erfüllt haben. Also habe ich, nach Rücksprache mit meiner Kollegin, die Klagen zu den Ziffer x und y jeweils für erledigt erklärt.

Jetzt bekomme ich in Sache A folgendes Schreiben vom Gericht:

in vorbezeichneter Angelegenheit wird angeregt, im Hinblick auf die Gebührenfreiheit gemäß Nr. 8210 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG die Klage zurück zu nehmen. Die bislang angefallenen gerichtlichen Auslagen sidn lediglich durch eine Postzustellungsurkunde entstanden, so dass diese Kosten unter die Kleinbetragsregelung fallen und ebenfalls niederzuschlagen wären.

:kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz

heißt das für mich, dass ich meine PKH nicht abrechnen kann, wenn ich die Klage nicht zurücknehme??


Für das Verfahren B bekomme ich folgenden Hinweis:

Mit Schreiben vom haben Sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sie werden darauf hingewiesen, dass die beiden gerichtlichen Verfahrensgebühren entfallen, wenn das gesamte Verfahren ohne streitige Verhandlung beendet wird (beispielweise durch Klagerücknahme) Derzeit wären dann nur die Auslagen angefallen.
Bei Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO sind die zweu Gebühren aber in Ansatz zu bringen, es sei denn, die Parteien teilen eine Kostenregelung mit oder eine Partei erklärt die Kostenübernahme.


Das verstehe ich auch nicht .... im Arbeitsrecht gibt es doch für außergerichtlich und erste Instanz gar keine Kostentragungspflicht durch den Gegner.... § 12 a ArbGG

Und heißt das nun, dass ich mit der Erledigterklärung recht hatte oder soll ich hier auch zurück nehmen??

:kopfkratz :kopfkratz Das macht mich voll kirre. Wir haben sowas noch NIE gehabt, in den vier Jahren, die ich hier arbeite. Wir machen zu 95 % immer Vergleiche und die lassen wir bei Gericht protokollieren....

ich wäre echt dankbar, wenn mir jemand weietrhelfen kann.
Tatjana

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#2

30.09.2019, 11:20

Es besteht nach § 12a ArbGG kein Anspruch auf Kostenerstattung. Das heißt aber nicht, dass keine Gerichtskosten entstehen können.

Zu deinem ersten Fall noch: ist PKH schon bewilligt worden?
Tatjana H.
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#3

30.09.2019, 11:22

Feldhamster hat geschrieben:
30.09.2019, 11:20
Es besteht nach § 12a ArbGG kein Anspruch auf Kostenerstattung. Das heißt aber nicht, dass keine Gerichtskosten entstehen können.

Zu deinem ersten Fall noch: ist PKH schon bewilligt worden?
Ja die PKH habe ich schon bewilligt bekommen... Mich verwirrt es halt, weil es zwei gegensätzliche Aussagen sind ... Oder sehe ich das falsch?
Tatjana

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Adora Belle
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#4

30.09.2019, 11:32

Deine PKH kannst Du immer abrechnen. Die hat mit dem Verfahrensausgang nichts zu tun.
Tatjana H.
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#5

30.09.2019, 11:35

Adora Belle hat geschrieben:
30.09.2019, 11:32
Deine PKH kannst Du immer abrechnen. Die hat mit dem Verfahrensausgang nichts zu tun.
Danke :)

aber ich muss gestehen, den Rest habe ich noch immer nicht auf der Kette.

Wieso soll ich denn die Klage zurück nehmen?? Fallen dann weniger Gebühren an als bei der Eledigterklärung? Selbst die Dame von der Kostenstelle im Gericht konnte mir das nicht erklären...

Im Grunde genommen will ich nur verhindern, dass mein Mandant die Kosten tragen muss.
Tatjana

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#6

30.09.2019, 11:40

Es geht um die Gerichtskosten. Ich zitiere aus Wikipedia (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Kosten_ ... eutschland):

Bei der Durchführung eines erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland werden Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG). Diese hat derjenige zu tragen, der im Rechtsstreit unterliegt, bzw. im ArbG-Verfahren derjenige, der die Kosten gemäß § 29 Nr. 1 (gerichtliche Auferlegung) oder Nr. 2 GKG (bei Vergleich zu gleichen Teilen; vgl. auch § 98 ZPO) auferlegt bekommt. Gerichtskosten setzen sich zusammen aus der Gebühr für das Verfahren und den Auslagen (§ 3 Abs. 2 GKG). Wird das gesamte Verfahren in erster Instanz durch Vergleich beendet oder erfolgt die Rücknahme der Klage vor der streitigen Verhandlung, entfällt die Gebühr (vgl. Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Erhoben werden dann nur noch gerichtliche Auslagen (z. B.: Zustellungskosten, Zeugengebühren, Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzerkosten).

Diese Kosten hätte der Kläger zu tragen sowie seine Anwaltsgebühren.
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#7

30.09.2019, 12:05

Feldhamster hat geschrieben:
30.09.2019, 11:40
Es geht um die Gerichtskosten. Ich zitiere aus Wikipedia (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Kosten_ ... eutschland):

Bei der Durchführung eines erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland werden Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG). Diese hat derjenige zu tragen, der im Rechtsstreit unterliegt, bzw. im ArbG-Verfahren derjenige, der die Kosten gemäß § 29 Nr. 1 (gerichtliche Auferlegung) oder Nr. 2 GKG (bei Vergleich zu gleichen Teilen; vgl. auch § 98 ZPO) auferlegt bekommt. Gerichtskosten setzen sich zusammen aus der Gebühr für das Verfahren und den Auslagen (§ 3 Abs. 2 GKG). Wird das gesamte Verfahren in erster Instanz durch Vergleich beendet oder erfolgt die Rücknahme der Klage vor der streitigen Verhandlung, entfällt die Gebühr (vgl. Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Erhoben werden dann nur noch gerichtliche Auslagen (z. B.: Zustellungskosten, Zeugengebühren, Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzerkosten).

Diese Kosten hätte der Kläger zu tragen sowie seine Anwaltsgebühren.
Danke,

wir haben es hier nochmal durchgekaut und auch geschaut udn sind zu dem Ergebnis gekommen, dass wir die Klagen zurück nehmen....

Vielen Dank an alle !! :knutsch
Tatjana

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