ich habe da mal eine doofe Frage...
Ich habe hier zwei Sachen, die vordem Arbeitsgericht anhängig sind, sich aber jetzt erledigt haben, weil die Gegner die Forderungen erfüllt haben. Also habe ich, nach Rücksprache mit meiner Kollegin, die Klagen zu den Ziffer x und y jeweils für erledigt erklärt.
Jetzt bekomme ich in Sache A folgendes Schreiben vom Gericht:
in vorbezeichneter Angelegenheit wird angeregt, im Hinblick auf die Gebührenfreiheit gemäß Nr. 8210 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG die Klage zurück zu nehmen. Die bislang angefallenen gerichtlichen Auslagen sidn lediglich durch eine Postzustellungsurkunde entstanden, so dass diese Kosten unter die Kleinbetragsregelung fallen und ebenfalls niederzuschlagen wären.
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heißt das für mich, dass ich meine PKH nicht abrechnen kann, wenn ich die Klage nicht zurücknehme??
Für das Verfahren B bekomme ich folgenden Hinweis:
Mit Schreiben vom haben Sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sie werden darauf hingewiesen, dass die beiden gerichtlichen Verfahrensgebühren entfallen, wenn das gesamte Verfahren ohne streitige Verhandlung beendet wird (beispielweise durch Klagerücknahme) Derzeit wären dann nur die Auslagen angefallen.
Bei Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO sind die zweu Gebühren aber in Ansatz zu bringen, es sei denn, die Parteien teilen eine Kostenregelung mit oder eine Partei erklärt die Kostenübernahme.
Das verstehe ich auch nicht .... im Arbeitsrecht gibt es doch für außergerichtlich und erste Instanz gar keine Kostentragungspflicht durch den Gegner.... § 12 a ArbGG
Und heißt das nun, dass ich mit der Erledigterklärung recht hatte oder soll ich hier auch zurück nehmen??
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ich wäre echt dankbar, wenn mir jemand weietrhelfen kann.