Streitwertfestsetzung in WEG-Sachen
Verfasst: 20.09.2019, 12:40
Hallo zusammen!
Ich brauche Hilfe in einer sehr umfangreichen, verwirrenden Sache. Ich versuche, das alles mal so komplett wie möglich zu schildern und hoffe auf Hilfe der Kostenprofis!
Wir haben zwei Anfechtungsklagen von zwei Miteigentümern der gleichen WEG, wobei A nur einen Punkt angefochten hat (nenne ich jetzt einfach TOP 1), B hat wiederum TOP 1, 2, 3, 4 angefochten. Wir vertreten die übrigen Eigentümer der WEG. Es wurde in beiden Verfahren Termin für den gleichen Tag, direkt nacheinander, anberaumt. Dann wurde nach der mündlichen Verhandlung in Sachen B ein Beschluss erlassen, dass der TOP 1 des Verfahrens abgetrennt und mit dem Verfahren von A verbunden wird. Alles top. Wir haben nun in beiden Verfahren verloren.
Das Gericht hat im verbundenen Verfahren A+B den Streitwert auf den fünffachen Wert des Interesses der einzelnen Kläger festgesetzt. Hiergegen sind wir vorgegangen, da es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine Kreditaufnahme handelte und nach einer Entscheidung des OLG München hierfür maximal der auf den Kläger entfallende Anteil an der Kreditsumme angesetzt werden kann. Entscheidung steht noch aus.
Nunmehr beabsichtigt das Gericht in dem Verfahren B auch den Streitwert festzusetzen und hat bezüglich der TOP 1, 2, 3 und 4 die jeweiligen beabsichtigten Streitwerte mitgeteilt, wonach sich jedoch unter Beachtung der Abtrennung des TOP 1 der ergebende Gesamtstreitwert dann reduzieren muss. Wir können hierzu noch Stellung nehmen.
Meine Befürchtung ist nun, dass aufgrund der beabsichtigten Streitwertfestsetzung die Gegenseite B in beiden Verfahren aufgrund der getrennt festzusetzenden Streitwerte insgesamt zu hohe bzw. zu viele Gebühren abrechnen kann.
Die von B angefochtenen Beschlüsse befassen sich u.a. mit der Durchführung einer Baumaßnahme sowie der Kreditaufnahme hierfür (diesen Punkt haben sowohl A als auch B angefochten, weshalb diese Verfahren verbunden wurden). Ich habe jetzt schon Literatur gefunden, die aussagt, dass die Streitwerte für die Anfechtung des Beschlusses zur Finanzierung einer Baumaßnahme und des Beschlusses über die Baumaßnahme selbst nicht zu addieren sind.
Inwiefern sich das mit dem abgetrennten Verfahren vereinbaren lässt, weiß ich jetzt nicht.
Ich stehe hier jetzt mit der Frage, welcher Streitwert überhaupt festsetzbar ist. Können die Streitwerte erstmal in beiden Verfahren festgesetzt werden, aber darf die Gegenseite B nicht in beiden Verfahren einen KFA stellen (da evtl. doppelte Gebühren geltend gemacht werden)? Oder darf in dem verbliebenen Verfahren B der abgetrennte Teil nicht streitwertmäßig berücksichtigt werden, da die Streitwertfestsetzung im verbundenen Verfahren für B bereits erfolgt ist?
Hiilfe!?
Falls ich noch irgendwas in diesem wüsten Durcheinander klarstellen soll, bitte sagt Bescheid. Ich brauche echt jemanden, der das hier versteht und gerade rücken kann.
Eure (verzweifelte) FeldKiel
Ich brauche Hilfe in einer sehr umfangreichen, verwirrenden Sache. Ich versuche, das alles mal so komplett wie möglich zu schildern und hoffe auf Hilfe der Kostenprofis!
Wir haben zwei Anfechtungsklagen von zwei Miteigentümern der gleichen WEG, wobei A nur einen Punkt angefochten hat (nenne ich jetzt einfach TOP 1), B hat wiederum TOP 1, 2, 3, 4 angefochten. Wir vertreten die übrigen Eigentümer der WEG. Es wurde in beiden Verfahren Termin für den gleichen Tag, direkt nacheinander, anberaumt. Dann wurde nach der mündlichen Verhandlung in Sachen B ein Beschluss erlassen, dass der TOP 1 des Verfahrens abgetrennt und mit dem Verfahren von A verbunden wird. Alles top. Wir haben nun in beiden Verfahren verloren.
Das Gericht hat im verbundenen Verfahren A+B den Streitwert auf den fünffachen Wert des Interesses der einzelnen Kläger festgesetzt. Hiergegen sind wir vorgegangen, da es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine Kreditaufnahme handelte und nach einer Entscheidung des OLG München hierfür maximal der auf den Kläger entfallende Anteil an der Kreditsumme angesetzt werden kann. Entscheidung steht noch aus.
Nunmehr beabsichtigt das Gericht in dem Verfahren B auch den Streitwert festzusetzen und hat bezüglich der TOP 1, 2, 3 und 4 die jeweiligen beabsichtigten Streitwerte mitgeteilt, wonach sich jedoch unter Beachtung der Abtrennung des TOP 1 der ergebende Gesamtstreitwert dann reduzieren muss. Wir können hierzu noch Stellung nehmen.
Meine Befürchtung ist nun, dass aufgrund der beabsichtigten Streitwertfestsetzung die Gegenseite B in beiden Verfahren aufgrund der getrennt festzusetzenden Streitwerte insgesamt zu hohe bzw. zu viele Gebühren abrechnen kann.
Die von B angefochtenen Beschlüsse befassen sich u.a. mit der Durchführung einer Baumaßnahme sowie der Kreditaufnahme hierfür (diesen Punkt haben sowohl A als auch B angefochten, weshalb diese Verfahren verbunden wurden). Ich habe jetzt schon Literatur gefunden, die aussagt, dass die Streitwerte für die Anfechtung des Beschlusses zur Finanzierung einer Baumaßnahme und des Beschlusses über die Baumaßnahme selbst nicht zu addieren sind.
Inwiefern sich das mit dem abgetrennten Verfahren vereinbaren lässt, weiß ich jetzt nicht.
Ich stehe hier jetzt mit der Frage, welcher Streitwert überhaupt festsetzbar ist. Können die Streitwerte erstmal in beiden Verfahren festgesetzt werden, aber darf die Gegenseite B nicht in beiden Verfahren einen KFA stellen (da evtl. doppelte Gebühren geltend gemacht werden)? Oder darf in dem verbliebenen Verfahren B der abgetrennte Teil nicht streitwertmäßig berücksichtigt werden, da die Streitwertfestsetzung im verbundenen Verfahren für B bereits erfolgt ist?
Hiilfe!?
Falls ich noch irgendwas in diesem wüsten Durcheinander klarstellen soll, bitte sagt Bescheid. Ich brauche echt jemanden, der das hier versteht und gerade rücken kann.
Eure (verzweifelte) FeldKiel