§12a Abs.1 Satz 1 in 1. Instanz ArbG

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PMX
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#1

24.08.2019, 19:11

Hallo, der §12a Abs1 Satz 1 sagt, dass im Urteilsverfahren des ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes besteht.

Soweit alles klar. ;)
Doch was ist mit Kosten des obsiegenden Mandanten, die weder das eine noch das andere sind? Zum Beispiel der Verdienstausfall, wenn der Mandant eine bezahlte Freistellung seines Arbeitgebers hatte? Hier würde der Arbeitgeber der obsiegenden Partei (Mandant) das gezahlte Tagesgehalt von der unterlegenden Partei erstattet bekommen, oder?
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