Unterschriftsbeglaubigung

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ReNo...
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#1

29.07.2019, 21:22

Hallo zusamen!

Ich bin in einer neuen Kanzlei angefangen und dort wird vieles anders gemacht als im alten Büro.

Meine Frage: Darf die Kostenrechnung bei einer U-Beglaubigung unter dem Beglaubigungsvermerk stehen? Im "alten" Büro haben wir das immer so gemacht, aber jetzt heißt es das sei falsch. Seit 2018 würde das nicht mehr so gemacht werden. Die Grundlage für diese Aussage war nicht bekannt.

Also, wie wird das in anderen Büros gemacht und warum????

LG ReNo...
Sera
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#2

30.07.2019, 09:45

Ob es falsch ist, kann ich nicht sagen, aber wir machen die Rechnung immer auf ein Extrablatt und heften dieses an die Abschrift für unsere Urkundensammlung dran. Ich wundere mich, dass es (erst) seit 2018 falsch sein soll. Wir haben die Rechnung zu KostO-Zeiten noch direkt unter die Unterschriftsbeglaubigung gemacht - das wurde doch bereits 2013 durch das GNotKG geändert :kopfkratz
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AnjaZ
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#3

30.07.2019, 11:33

Zu KostO-Zeiten war die Kostenberechnung auch unter der U-Beglaubigung vermerkt. Seit dem GNotKG fügen wir keine Kostenberechnung mehr dem Vermerk bei.
Gruß Anja
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larifari
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#4

31.07.2019, 11:06

ReNo... hat geschrieben:
29.07.2019, 21:22
Die Grundlage für diese Aussage war nicht bekannt.
Früher galt § 154 KostO, jetzt gilt § 19 Abs. 6 GNotKG. Die Kostenberechnung muss jetzt nicht mehr unter den Beglaubigungsvermerk gesetzt werden, aber es ist nicht falsch wenn man es trotzdem macht.
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