außerg. Vergleich mit Klagrücknahme und dann Protokollierung

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Ciara
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#1

20.06.2019, 15:29

Ihr Lieben,

meine Chefin hat mir für ihre Urlaubswoche eine Akte gegeben mit den Worten: "Schauen Sie mal, ob Ihnen was Schlaues einfällt. Ich weiß nicht mehr weiter!"

Tja, mir fällt auch nichts Schlaues ein, daher frage ich euch mal. Folgendes:

Wir haben ein Verfahren vor dem LG HH geführt (wir sind Beklagte) und dann einen außergerichtlichen Vergleich gemacht u. a. mit dem Punkt, dass die Klage zurückgenommen wird. Vergleich wurde geschlossen, Klägervertreter nimmt die Klage zurück, wir stimmen der Klagrücknahme zu. In dem Vergleich gibt es auch eine Kostenquote: Kläger 95 %, Beklagte (wir) 5 %. Wir schicken dem Klägervertreter eine Berechnung der Kosten mit der Bitte um Zahlung. Dieser leitet das an die RSV seines Mandanten weiter und muss dann feststellen, dass diese unsere Kosten ja nur auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels (KfB) übernimmt. Sodann beantragt der Klägervertreter die Protokollierung des Vergleichs, damit das Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt werden kann.

Chefin sagt natürlich, dass die Klage zurückgenommen wurde und daher nichts mehr protokolliert werden kann. Das Gericht weiß nicht was es machen soll. Mit letztem SS teilt der Klägervertreter auch mit, dass er das nur macht, weil sonst die RSV seines Mandanten die Kosten nicht zahlt.

Unsere Mandanten lehnen eine Protokollierung aus Prinzip ab.

Und nu? Es kann doch nichts mehr protokolliert werden, wenn die Klage zurückgenommen wurde. Und es kann doch nicht unser Problem sein, wenn der Klägervertreter das anscheinend vorher nicht mit der RSV besprochen hat, sonst hätte er ja vorher gemerkt, dass das so nicht funktioniert. Auch muss ja sein Mandant erstatten und nicht die RSV. Das müssen die doch unter sich klären.

Habt ihr noch eine schlaue Idee, was man vorbringen könnte oder wie wir hier sonst weiter kommen?
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Adora Belle
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#2

20.06.2019, 15:56

Die Kosteneinigung kann doch wohl protokolliert werden? Ansonsten könnte ja der Antrag nach §269 Abs.3,4 ZPO gestellt werden.
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#3

20.06.2019, 16:01

§ 278 Abs. 6 ZPO? Vielleicht lässt sich das Gericht darauf ein, denn die Rücknahme der Klage war ja Bestandteil des Vergleichs.
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Ciara
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#4

20.06.2019, 16:05

Meine Chefin hätte grundsätlich auch überhaupt kein Problem damit den Vergleich doch noch protokollieren zu lassen. Die Mandanten stellen sich leider quer.
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#5

20.06.2019, 16:48

Darum meine ich ja, es könnte versucht werden nur noch die Kosteneinigung zu protokollieren. Da spielt der Mandant vielleicht mit.
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#6

20.06.2019, 16:50

Adora Belle hat geschrieben:
20.06.2019, 16:48
Darum meine ich ja, es könnte versucht werden nur noch die Kosteneinigung zu protokollieren. Da spielt der Mandant vielleicht mit.
Das wäre eine Idee. Dann hätten wir zumindest auch einen Titel über die Kosten für den Fall der Fälle. Oder eine Kostenentscheidung entsprechend der des Vergleichs?
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#7

20.06.2019, 17:40

Das funktioniert nicht, Du kannst halt nur den Antrag gemäß §269 Abs.3,4 stellen. Dann kriegt die Gegenseite 100% Kosten aufgedrückt, wegen der Klagerücknahme. Das Gericht kann nicht einfach 90:10 entscheiden, nur weil ihr das so wollt.

Alternativ kann der Gegner seiner RSV mitteilen, dass sie entweder 100% Kosten mit Titel zahlt, oder 95% Kosten ohne Titel. Das sollte ja aber alles nicht Euer Problem sein. Verstehe immer nicht, warum sowas nicht vorab mit der RSV geklärt wird.
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#8

20.06.2019, 17:50

Eben, das sollte eigentlich nicht unser Problem sein. Der Klägervertreter meinte zu meiner Chefin, dass er solche Vergleiche immer schließt und noch nie Probleme damit hätte. Glauben kann man das nicht. Er schrieb jetzt noch in seinem SS, dass der Kläger sich vorbehält, ggf. Schadensersatzansprüche gegenüber unserer Mandantin geltend zu mache, weil deren "Verhalten den Tatbestand der mutwillig-schikanösen Vereitelung der Durchsestzung der klägerischen Ansprüche gegen dessen RSV erfüllen dürfte." :mrgreen:
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#9

20.06.2019, 18:12

Es darf Euch doch herzlich egal sein, ob der Kläger eine RSV hat, und wie die sich zu ihm verhält. Wenn einer Angst vor Haftung haben sollte, dann er Klägervertreter mit den großen Worten.
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#10

21.06.2019, 07:44

Ja, das versteht leider der Klägervertreter nicht. Ich hoffe, dass sich die Mandanten zumindest auf die Protokollierung der Kostenregelung einlassen. Der Rest ist eh schon alles erledigt.
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