Kostenfestsetzung nicht möglich?

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Pitt
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#21

08.05.2019, 14:50

In der Abrechnung ist der Wurm drin.
Im ersten Beitrag schreibst Du, dass 138,12 € erstattet worden seien, im Beitrag Nr. 15 ist die Rede von 216,00 €, wovon aber 30,12 € wieder an das Gericht überwiesen worden seien aufgrund der Abrechnung einer weiteren Vergleichsgebühr. Rechnet man die jetzt noch vorgenommene Gerichtskostenerstattung hinzu, dann ergibt sich also eine GK-Erstattung seitens des Gerichts i. H. v. insgesamt (138,12 zzgl. 216,00 abzgl. 30,12 zzgl. 54,00) 378,00 €.
324,00 € habt Ihr ursprünglich eingezahlt + 30,12 € als Nachschlag = 354,12 €. Wenn alle GK-Erstattungen wie oben aufgeführt vorgenommen worden sind, dann habt 23,88 € mehr erhalten als Ihr je ans Gericht gezahlt habt.
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Muschel
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#22

09.05.2019, 09:21

@Pitt Da habe ich mich verschrieben, hab ich leider nicht mitbekommen. Also nochmal die richtigen Zahlen:
324,00 € eingezahlte Gerichtskosten von insgesamt entstandenen 168,25 €. Da heißt, wir haben 239,88 € zuviel gezahlt (324 - 84,12 (1/2))
Vom Gericht haben wir erst 216 € erstattet bekommen, abzgl. der späteren GK (30,12 €) verbleiben davon noch 185,88 €. Das heißt, wir hätten gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch v. 54 € (239,88 € (zuviel eingezahlt) - 185,88 € (Rückerstattung Gericht)).
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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#23

09.05.2019, 09:33

Naja...aber anscheinend scheint doch hier das Gericht eine Kostenrechnung über den gesamten, von dem Beklagten zu zahlenden Betrag an diesen gestellt zu haben, denn die 54,00 € wurden Euch doch bereits überwiesen, sodass bei Euch kein Erstattungsanspruch mehr besteht. Also kannst Du getrost den KFA zurücknehmen. Sollte das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt bei Euch Kosten anfordern, weil der Gegner nicht gezahlt hat o.ä., kannst Du immer noch einen neuen KFA stellen. Aber zunächst würde ich die Sache doch mal abschließen.
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#24

09.05.2019, 10:41

Bei Gericht komme ich nicht weiter, die Rechtspflegerin ist in Urlaub. Wenn man nach Rücknahme des Antrages später eventuell (sollte es notwendig sein) noch einen Antrag stellen kann, bin ich ja beruhigt.

Klingt für mich ja auch so als hätte die Beklagte direkt ans Gericht gezahlt, aber einen Hinweis vom Gericht wäre da ja mal hilfreich um Licht ins Dunkel zu bringen.

Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare. Werde es nun dabei belassen und den Antrag zurücknehmen.
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DKB
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#25

10.05.2019, 18:30

Aus der Kostenrechnung ist normalerweise ersichtlich, welche Kostentatbestände angesetzt wurden ( KV 1211, KV 1900 GKG ) und in welcher Höhe ( und Quote ) Euer Mandant haftet. Auch müsste dort ersichtlich sein, ob eine Verrechnung bei der Gegenseite erfolgt ist. Offenbar ist die KV 1900 erst später ( ggfs. nach gerichtlicher Feststellung, dass ein solcher Mehrvergleich vorliegt und dessen Wertfestsetzung ) durch das Gericht angesetzt worden. Für die Mehrvergleichsgebühr haften alle Vergleichsbeteiligten gesamtschuldnerisch ( § 22 Abs. 1 GKG ). Deswegen wurde bei Euch nur die Hälfte der Vergleichsgebühr angefordert.

Grundsätzlich gilt der Vorrang der Inanspruchnahme des Erstschuldners gem. § 31 Abs. 2 GKG nicht für bereits entrichtete Beträge ( da diese nicht mehr gegen einen vorrangigen Kostenschuldner geltend gemacht werden müssen ), so dass grundsätzlich Euer Vorschuss nach Gebührenermäßigung zur Hälfte auf die Kostenschuld des Beklagten zu verrechnen war ( ich gehe davon aus, dass im Vergleich Kostenaufhebung vereinbart wurde ). Das ist offenbar in der ersten Kostenrechnung, bei der insgesamt 108,-- EUR einbehalten wurden, so geschehen. Dadurch hätte sich ein Kostenfestsetzungsanspruch iHv, 54,-- EUR ergeben. Wenn Euch jetzt weitere 54,-- EUR erstattet wurden, muss offenbar die Beklagtenseite in irgendeiner Form Zahlung geleistet, PKH ( sofern § 31 Abs. 4 GKG erfüllt ist ) oder gar Kosten- oder Gebührenfreiheit haben.
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