Abgabe Mahnverfahren an streitiges Gericht

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SarahKan
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#1

27.03.2019, 14:44

Hallo ihr Lieben,

ich bin neu hier und habe gleich ein anliegen, ich stehe etwas auf dem Schlauch :D

Wir haben einen Mahnbescheid erlassen, die Gegenseite hat Widerspruch eingelegt. Nun will der Chef, dass ich das streitige Verfahren beim Amtsgericht Aschersleben beantrage. Ist das richtig so oder zahlen wir die GK ein und schreiben direkt ans zuständige AG für das streitige Verfahren? :kopfkratz

Danke schonmal für eure Antworten und noch eine stressfreie Woche :yeah
Pitt
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#2

27.03.2019, 14:50

Wir handhaben das hier so: Die weiteren Gerichtskosten einzahlen und abwarten, bis sich das Streitgericht mit dem neuen Aktenzeichen und der Aufforderung zur Einreichung der Anspruchsbegründung hier meldet (das Ganze natürlich unter Kontrolle per Wiedervorlage). In der Zwischenzeit bereiten wir die Anspruchsbegründung schon mal vor.
SarahKan
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#3

27.03.2019, 15:03

Wir haben das bisher auch so gemacht, deswegen habe ich irgendwie ein Brett vor dem Kopf. Mein Chef will jetzt nicht auf das streitige Gericht warten und sofort die Anspruchsbegründung einreichen. Verstehe einer mal die Anwälte... Aber danke dir :)
Feldhamster
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#4

27.03.2019, 20:47

Klar, kann man auch jetzt schon die Anspruchsbegründung beim Mahngericht einreichen.Ich kenne eine Kanzlei, die das regelmäßig so macht. Das Mahngericht kümmert sich nur um den Inhalt des Schriftsatzes nicht, sondern gibt das Verfahren an das Streitgericht ab. Das Mahngericht interessiert nur, dass die Gerichtskosten für das streitige Verfahren vollständig gezahlt werden.
Das streitige Gericht kann dann die Anspruchsbegründung sofort dem Beklagten zustellen mit den üblichen Fristen zur Verteidigungsanzeige und Anspruchs- bzw. Klageerwiderung.
Im Endeffekt erspart man sich somit bei diesem Vorgehen aus Klägersicht etwas Zeit, da man ja nicht auf das Schreiben des Streitgerichts wartet, mit dem man gebeten wird, die Anspruchsbegründung binnen einer Frist einzureichen.
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paralegal6
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#5

27.03.2019, 21:50

Habt ihr das Kreuz bei Abgabe im MB nicht gemacht?
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Anahid
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#6

28.03.2019, 09:01

paralegal6 hat geschrieben:
27.03.2019, 21:50
Habt ihr das Kreuz bei Abgabe im MB nicht gemacht?
Das mache ich übrigens nie. Denn der Mandant soll selbst entscheiden können, ob er nach einem Widerspruch weitermachen möchte oder nicht. Da die Einzahlung der weiteren Gerichtskosten ausreicht, um die Abgabe zu "beantragen", seh ich überhaupt keine Veranlassung, das Kreuz zu machen. Oft habe ich das auch, dass die Gegner zahlen und trotzdem "vorsorglich" Widerspruch einlegen. Mit dem Kreuz hätte ich dann ein streitiges Verfahren, das kein Mensch mehr braucht.
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jenniver
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#7

28.03.2019, 09:12

Ich kreuze immer an. Es geht ja erst ins streitige Verfahren über, wenn die weiteren GK eingezahlt wurden. Kreuze ich nicht an, muss ich doch das Mahngericht mit separatem Schreiben um Abgabe bitten. Durch das Kreuz bekomme ich die Widerspruchsnachricht mit der Bitte die weiteren Gk einzuzahlen. Sobald der Mdt. gezahlt hat, gibt das Mahngericht ab. Zahlt er nicht, muss von hier aus auch nichts mehr veranlasst werden.
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#8

28.03.2019, 09:26

jenniver hat geschrieben:
28.03.2019, 09:12
Ich kreuze immer an. Kreuze ich nicht an, muss ich doch das Mahngericht mit separatem Schreiben um Abgabe bitten.
Da muss ich leider mitteilen, dass das nicht stimmt. Ich hab noch nie ein separates Schreiben an das Mahngericht bzgl. der Abgabe gemacht. In der Widerspruchsnachricht steht auch grundsätzlich drin:

"Zur Abgabe des Verfahrens ist ein Antgrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich, der bisher nicht gestellt wurde. Als Antrag wird auch die Zahlung der unten berechneten Kosten angesehen."
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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AliceImWunderland
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#9

28.03.2019, 09:26

jenniver hat geschrieben:
28.03.2019, 09:12
Ich kreuze immer an. Es geht ja erst ins streitige Verfahren über, wenn die weiteren GK eingezahlt wurden. Kreuze ich nicht an, muss ich doch das Mahngericht mit separatem Schreiben um Abgabe bitten. Durch das Kreuz bekomme ich die Widerspruchsnachricht mit der Bitte die weiteren Gk einzuzahlen. Sobald der Mdt. gezahlt hat, gibt das Mahngericht ab. Zahlt er nicht, muss von hier aus auch nichts mehr veranlasst werden.
Ich kreuze auch nie an. Wenn der Mandant nach Widerspruch seinen Anspruch doch nicht weiter verfolgen möchte (aus welchen Gründen auch immer), fallen durch die automatische Abgabe an das streitige Gericht weitere Gerichtskosten an. Von der dann anfallenden Mehrarbeit mal ganz abgesehen. Völlig unnötig.
Zuletzt geändert von AliceImWunderland am 28.03.2019, 09:27, insgesamt 1-mal geändert.
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#10

28.03.2019, 09:27

Feldhamster hat geschrieben:
27.03.2019, 20:47
Klar, kann man auch jetzt schon die Anspruchsbegründung beim Mahngericht einreichen.Ich kenne eine Kanzlei, die das regelmäßig so macht. Das Mahngericht kümmert sich nur um den Inhalt des Schriftsatzes nicht, sondern gibt das Verfahren an das Streitgericht ab. Das Mahngericht interessiert nur, dass die Gerichtskosten für das streitige Verfahren vollständig gezahlt werden.
Das streitige Gericht kann dann die Anspruchsbegründung sofort dem Beklagten zustellen mit den üblichen Fristen zur Verteidigungsanzeige und Anspruchs- bzw. Klageerwiderung.
Im Endeffekt erspart man sich somit bei diesem Vorgehen aus Klägersicht etwas Zeit, da man ja nicht auf das Schreiben des Streitgerichts wartet, mit dem man gebeten wird, die Anspruchsbegründung binnen einer Frist einzureichen.
Wir machen das auch immer so. Es spart Zeit.
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