Tätigkeit ohne direkten Auftrag des Mandanten

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
Benutzeravatar
Andy66
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 354
Registriert: 11.03.2013, 08:47
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: Advolux

#1

20.03.2019, 10:21

Ein Mandant in einer Unfallsache (Mandant = Fahrzeughalter) hatte uns gebeten, seinen Bruder in der gleichen Sache (= Fahrer) in einer Owi-Sache zu vertreten. Es hat wieder ganz fürchterlich pressiert, VM wurde nicht schriftlich erteilt, direkter Kontakt zum Fahrer bestand nicht. Weil man das bei OWi-Sachen nicht unbedingt braucht, haben wir bei der STA vorgetragen, das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Wir haben dem Fahrer eine KN geschickt. Der Fahrzeughalter hat telefonisch immer wieder zugesagt, dass er sich darum kümmert usw. usf. Gekommen ist natürlich nix.

Wir debattieren grad, was wir machen sollen. Ich bin für ausbuchen, denn wir können die Auftragserteilung durch den Vertretenen nicht beweisen. Vom Fahrzeughalter können wir es meiner Ansicht nach auch nicht holen, weil wir die Leistung ja nicht für ihn erbracht haben. Chef meint, wir können die Kosten vom Fahrzeughalter holen, weil der uns beauftragt hatte, seinen Bruder zu vertreten. Ich halte das für zweifelhaft.
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

20.03.2019, 10:31

Halte ich auch für zweifelhaft. Vor Gericht dürftet Ihr damit nicht durchkommen. Ich hab manchmal auch so Konstellationen, wo der Mandant nicht der Auftraggeber/Schuldner ist. Das lasse ich mir aber vorher schriftlich absegnen. Da hilft nur abhaken, nächstens besser machen. Vllt vorher noch den Versuch, die Rechnung an den Halter zu schicken mit der Bitte zum Zahlung.
Notariatsmann
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 330
Registriert: 05.04.2009, 11:52
Beruf: Notariatsfachwirt, Dipl.-Rpfl. (FH)
Wohnort: Hannover

#3

20.03.2019, 18:28

Mag sein, dass der selbst nicht in Erscheinung getretene seinen Bruder nicht ermächtigt hat, in seinem Namen einen Auftrag zu erteilen, dann haftet aber der andere Bruder als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

20.03.2019, 18:41

Das nützt Dir doch aber nix, es ist einfach eine Frage der Beweisbarkeit.
Antworten