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§ 106 Abs. 2 ZPO

Verfasst: 12.03.2019, 14:02
von Svengie
Hallöchen!

Ich hätte eine Frage bzgl. des im Betreff näher bezeichneten §. Also Sachverhalt: Ich hatte dem Gericht mitgeteilt, dass wir uns am KAA nicht beteiligen, da wir einen eigenständigen Festsetzungsantrag stellen, damit wir einen Titel haben und ich dann die Parteikosten des Mdt. abziehen und den Rest an die RSV weiterleiten kann. Das habe ich mal in einem Seminar so gelernt. Richtig klasse. Jedenfalls teilt die Gegenseite jetzt mit, dass es uns frei steht, daran nicht teilzunehmen, etwaige Mehrkosten aber dann zu unseren Lasten fallen. Ich frage mich jetzt, welche Mehrkosten denn anfallen könnten. Könnt ihr mir das sagen? Das wurde mir im Seminar nicht gesagt. Es hieß nur, sobald das Quotenvorrecht angewandt werden kann, sollte man dies tun, was ja auch sinnig ist. Aber über etwaige Mehrkosten wurde nicht gesprochen.

:thx

Re: § 106 Abs. 2 ZPO

Verfasst: 12.03.2019, 14:56
von Liesel
Mehrkosten können nur die entstehenden Zustellkosten sein, wenn die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist.

Re: § 106 Abs. 2 ZPO

Verfasst: 12.03.2019, 14:57
von Adora Belle
Es gibt keine Mehrkosten. Das Festsetzungsverfahren ist Annex zum Hauptverfahren.

Re: § 106 Abs. 2 ZPO

Verfasst: 12.03.2019, 15:05
von Adora Belle
Wieso hab ich keinen "ändern" Button mehr? Und das, obwohl noch niemand nach mir was geschrieben hat?

Re: § 106 Abs. 2 ZPO

Verfasst: 12.03.2019, 15:13
von Sonnenkind
Svengie hat geschrieben:
12.03.2019, 14:02
Hallöchen!

Ich hätte eine Frage bzgl. des im Betreff näher bezeichneten §. Also Sachverhalt: Ich hatte dem Gericht mitgeteilt, dass wir uns am KAA nicht beteiligen, da wir einen eigenständigen Festsetzungsantrag stellen, damit wir einen Titel haben und ich dann die Parteikosten des Mdt. abziehen und den Rest an die RSV weiterleiten kann. Das habe ich mal in einem Seminar so gelernt. Richtig klasse. Jedenfalls teilt die Gegenseite jetzt mit, dass es uns frei steht, daran nicht teilzunehmen, etwaige Mehrkosten aber dann zu unseren Lasten fallen. Ich frage mich jetzt, welche Mehrkosten denn anfallen könnten. Könnt ihr mir das sagen? Das wurde mir im Seminar nicht gesagt. Es hieß nur, sobald das Quotenvorrecht angewandt werden kann, sollte man dies tun, was ja auch sinnig ist. Aber über etwaige Mehrkosten wurde nicht gesprochen.

:thx
Da scheinen wir wohl bei dem gleichen Referenten gewesen zu sein. Ich habe das dann allerdings nicht gemacht. Die Gefahr, dass ich dann evtl. die festgesetzten Kosten vom Gegner (falls er keine RS hat) nicht bekäme und dann in die ZV gehen müsste, war mir zu groß. Da war es mir persönlich lieber, die RS unseres Mandanten musste an die Gegenseite erstatten, als dass ich dann Gefahr laufe, dass die Gegenseite nicht zahlen kann. Ich bin zwar auch ein Freund, dass der Mandant seine SB und evtl. Parteikosten wieder bekommt, aber bei so einer Konstellation hab ich dann doch die sichere Variante gewählt. Anders wäre es gewesen, wenn man sicher weiß, ob hinter dem Gegner eine RS steht.

Re: § 106 Abs. 2 ZPO

Verfasst: 12.03.2019, 16:55
von Svengie
Vielen Dank. Ihr habt mir sehr geholfen.