Zustellung von Anwalt zu Anwalt im Ausland

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Anahid
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#1

22.02.2019, 10:40

Hallo zusammen,

ich habe ja die Hoffnung, dass mir jemand, der viel mit dem Ausland zu tun hat, helfen kann. Folgender Fall:

Mein Gegner sitzt in Deutschland. Dieser wurde im Verfahren aber durch einen Anwalt aus den Niederlanden vertreten. Es wurde ein Vergleich geschlossen. Kann ich diesen von Anwalt zu Anwalt an den Anwalt in den Niederlanden zustellen oder muss ich in diesem Fall an den Gegner in Deutschland per GV zustellen? Wir zerbrechen uns hier grad die Köpfe....von wegen.....Anwalt nicht in Deutschland zugelassen und damit keine Umgehung des Anwalts usw.

Wäre klasse, wenn jemand diese Frage für sich vielleicht schon einmal beantwortet hat, bevor ich hier anfangen muss, mich auch noch mit dem ganzen EU-Recht auseinanderzusetzen (was ich schon versucht habe, bislang aber noch kein Stück weiter gekommen bin).
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SiBa
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#2

22.02.2019, 11:49

Anahid hat geschrieben:
22.02.2019, 10:40
Hallo zusammen,

ich habe ja die Hoffnung, dass mir jemand, der viel mit dem Ausland zu tun hat, helfen kann. Folgender Fall:

Mein Gegner sitzt in Deutschland. Dieser wurde im Verfahren aber durch einen Anwalt aus den Niederlanden vertreten. Es wurde ein Vergleich geschlossen. Kann ich diesen von Anwalt zu Anwalt an den Anwalt in den Niederlanden zustellen oder muss ich in diesem Fall an den Gegner in Deutschland per GV zustellen? Wir zerbrechen uns hier grad die Köpfe....von wegen.....Anwalt nicht in Deutschland zugelassen und damit keine Umgehung des Anwalts usw.

Wäre klasse, wenn jemand diese Frage für sich vielleicht schon einmal beantwortet hat, bevor ich hier anfangen muss, mich auch noch mit dem ganzen EU-Recht auseinanderzusetzen (was ich schon versucht habe, bislang aber noch kein Stück weiter gekommen bin).
Ist das eine gerichtliche Sache? Oder außergerichtlich? Wenn die Überlegung nach Zust. v Anwalt zu Anwalt besteht, tippe ich auf gerichtliches Verf.? Oder habe ich das falsch verstanden?
Wenn gerichtlich, dann muss der RA doch auch in DE zugelassen sein (?) und dann könnt ihr die Zustellung nach den deutschen Regelungen durchführen.
Wenn außergerichtlich... dann muss ich mich weiter belesen.
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AliceImWunderland
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#3

22.02.2019, 12:15

Also ich kann weder in § 195 ZPO noch in § 174 ZPO (Kommentierung Zöller) lesen, dass das nicht geht. Es müsste eigentlich genauso gehen, wie eine Zustellung an einen inländischen Anwalt. In § 195 ZPO sind noch mehrere Voraussetzungen für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt genannt (Anwaltszulassung blabla....), aber nichts davon, dass beide Anwälte Ihren Sitz in BRD haben müssen.

Um ganz sicher zu gehen, kann man natürlich gleichzeitig sowohl an den RA als auch in die Gegenseite zustellen, aber eigentlich müsste das mit der Zustellung an den gegnerischen RA reichen.
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Adora Belle
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#4

22.02.2019, 12:17

Ich nehme mal an, es geht eher darum, die Auslandszustellung zu vermeiden? Ansonsten halte ich die Zustellung an den Anwalt für unproblematisch, wenn er auch im Verfahren vertreten konnte.
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Anahid
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#5

22.02.2019, 12:25

Es handelt sich um ein arbeitsgerichtliches Verfahren und damit das Problem: kein Anwaltszwang. Die in Deutschland sitzende Arbeitgeberfirma hat einen Rechtsanwalt in den Niederlanden beauftragt. Vor dem Arbeitsgericht kann aber auch ich auftreten, obwohl ich kein Rechtsanwalt bin. Von daher: dass der Anwalt in Deutschland zugelassen sein muss, trifft hier nicht zu. Sorry für den unvollständigen Sachverhalt.

Natürlich habe ich keine Lust, irgendwie in eine Anwaltsumgehung zu geraten. Nach deutschem Recht ist von Anwalt zu Anwalt zuzustellen, notfalls per GV. Ich hab natürlich wenig Lust einen GV in die Niederlande zu schicken (wird ja ewig dauern). Also wäre mir am liebsten die Zustellung von Anwalt zu Anwalt per Fax und für den Fall, dass der gegnerische Anwalt das EB nicht zurücksendet, eine Zustellung durch den GV direkt bei unserem Gegner in Deutschland. Die Frage ist halt, ob letzteres dann eine ordnungsgemäße Zustellung darstellt, da ja bei anwaltlich vertretenen Parteien eine Zustellung an den Anwalt vorzunehmen ist. *Haare rauf*
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AliceImWunderland
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#6

22.02.2019, 13:01

Ich fürchte, dir bleibt nichts anderes übrig, als an den RA in den Niederlanden zuzustellen. :-?
Vielleicht noch eine kleine Lücke: hat der gegnerische RA denn eine Vollmacht vorgelegt, dass der für die Partei empfangsbevollmächtigt ist? Ich denke ja, denn sonst hättet Ihr nicht mit ihm korrespondiert.....
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