Hallo,
ich soll einen MB gegen einen Schuldner machen, der in Thailand sitzt. Die genaue Adresse ist nicht bekannt. Es geht um die Geltendmachung von Anwaltshonorar. Ich bin über § 703 d ZPO zum Schluss gekommen, dass das Gericht für den MB zuständig ist, welches auch für den ersten Rechtszug zuständig wäre. Und genau das ist mein Problem. Auch § 29 ZPO kann ich nicht heranziehen, da hier RAe ausgenommen sind. Dazu gibt es auch schon Urteile. Kann mir jemand weiterhelfen? Und wenn ja, mir eventuell den § dazu sagen?
Ich habe allerdings ansonsten keine näheren Infos über den Sachverhalt.
Vielen Dank für Eure Hilfe
MB gg. Schuldner in Thailand zuständiges Gericht?
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Wie gedenkst Du, den MB zuzustellen ohne Adresse?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Mein Chef möchte auf die öffentliche Zustellung hinaus...
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Irgendwann einmal muss es doch wohl eine Anschrift des Schuldners gegeben haben, oder?
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Ich gehe mal davon aus... D. h. Sie würden das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner zuletzt gewohnt hat, als zuständiges Gericht sehen? Nach welchem §?
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Gerade gelesen, das geht nicht § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.Garfild2911 hat geschrieben: ↑30.01.2019, 10:10Mein Chef möchte auf die öffentliche Zustellung hinaus...
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MB geht nicht, aber Klage würde ja gehen mit öffentlicher Zustellung...wenn der Schuldner mal in Deutschland gewohnt hat.
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Öffentliche Zustellung würde aber bei Antrag § 11 RVG gehen (wenn eure Honorarforderung aus einem gerichtlichen Verfahren stammt) oder bei einer Klage.
Ansonsten würde ich mir generell überlegen, ob eine Titulierung Sinn macht. Das würde ich von der Höhe des offenen Honorars abhängig machen. Wenn jetzt nicht gerade die Verjährung droht (wovon ich nicht ausgehe), könnte man natürlich auch einfach abwarten, ob man in den nächsten Monaten eine Adresse des Schuldners ausfindig machen kann.
Ansonsten würde ich mir generell überlegen, ob eine Titulierung Sinn macht. Das würde ich von der Höhe des offenen Honorars abhängig machen. Wenn jetzt nicht gerade die Verjährung droht (wovon ich nicht ausgehe), könnte man natürlich auch einfach abwarten, ob man in den nächsten Monaten eine Adresse des Schuldners ausfindig machen kann.
- mücki
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Zu bedenken wäre auch, dass ein Titel allein zumeist nicht ausreicht um die Gegenseite zur Zahlung zu bewegen (Ausnahmen bestätigen die Regel), sodass ihr euch schon vorab überlegen solltet, was ihr mit dem Titel dann anfangen wollt. Hierfür wäre es dann ganz gut zu wissen, ob in D. Vermögen vorhanden ist, auf das im Rahmen der ZV zugeriffen werden kann. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass mit Thailand, soweit ich weiß, keinerlei Abkommen diesbezüglich bestehen, was zur Folge hätte, dass euer deutscher Titel dort weder anerkannt noch vollstreckt wird.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch