Hallo aus München,
bin in einem einstweiligen Arrestverfahren zu einem Grundschuldbrief / Vollstreckungsgegenklage als Beklagter unterlegen , dann Beschwerde und schliesslich OLG , beides negativ, entsprechend wurden gegen meine Partei die gegnerischen Kosten festgesetzt und auch beglichen., In dem Hauptsacheverfahren haben wir dann faktisch gewonnen und einen Vergleich geschlossen mit Kostenaufhebung.
Die Kostenaufhebung in der Hauptsache schlägt auf die einstweilige durch, wie bekommt man jetzt die Beklagtenkosten der einsweiligen zurück ?
Gruss
danke für jeden Gedanken und tolles 2019 wünsch ich
Hauptsache ohne Unterliegen in der Einstweiligen Entscheidung
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Wie kommst du darauf?
Ist in dem Vergleich des Hauptsacheverfahrens was über die Kosten des Arrestverfahrens enthalten?
Arrest- und Hauptsacheverfahren sind nach § 17 Nr. 4 RVG verschiedene Angelegenheiten.