Scheinbar und genau deswegen ist es Sache des Anwalts.
Klage auf Herausgabe
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Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Ich habe nochmal überlegt in dieser Geschichte. Den Klageantrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung müsste ich ja dann also ersetzen durch einen Antrag, in welchem formuliert wird, dass die Beklagte verurteilt wird, einen Zahlungsbeleg betreffend der beglichenen Schuld aus dem KFB vom .... zu übersenden? Ist das Richtig?
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
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Man kann Dinge auch etwas netter formulieren oder?! Ich habe schließlich nur gefragt.mrsgoalkeeper hat geschrieben: ↑15.11.2018, 15:27Scheinbar und genau deswegen ist es Sache des Anwalts.
Und was glaubst Du, was ich schon alles gemacht habe, die ja eigentlich Sache des RA gewesen sind.
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Ich klink mich mal ein.
Du, Torno1990, hat im ersten Eintrag geschrieben "wir haben am 30.08.18 die festgesetzten Kosten bezahlt".
Damit hat du doch den Zahlungsbeleg.
Holschuld heißt, dass der Kfb bei der Gegenseite abgeholt werden muss.
Jetzt mal praktisch gedacht:
Warum überhaupt auf Herausgabe oder was auch immer klagen?
Die Forderung ist bezahlt.
Wenn die Gegenseite jemals auf die Idee kommen sollte, doch aus dem bezahlten Kfb die ZV einzuleiten, dann kann man Vollstreckungsabwehrklage erheben.
Ein Klageverfahren zum jetzigen Zeitpunkt finde ich vollkommen unnötig und unwirtschaftlich. Der Streitwert auf Herausgabe oder was auch immer wird bestimmt nicht hoch festgesetzt werden und dementsprechend nur geringe Anwaltsgebühren, aber massig Zeit und Arbeit investieren?
Ich würde es auf sich beruhen lassen, den Zahlungsbeleg gut aufbewahren und wenn dann die Gegenseite doch (was ich nicht glaube) aus dem Kfb vollstrecken wird, Vollstreckungsabwehrklage erheben.
Du, Torno1990, hat im ersten Eintrag geschrieben "wir haben am 30.08.18 die festgesetzten Kosten bezahlt".
Damit hat du doch den Zahlungsbeleg.
Holschuld heißt, dass der Kfb bei der Gegenseite abgeholt werden muss.
Jetzt mal praktisch gedacht:
Warum überhaupt auf Herausgabe oder was auch immer klagen?
Die Forderung ist bezahlt.
Wenn die Gegenseite jemals auf die Idee kommen sollte, doch aus dem bezahlten Kfb die ZV einzuleiten, dann kann man Vollstreckungsabwehrklage erheben.
Ein Klageverfahren zum jetzigen Zeitpunkt finde ich vollkommen unnötig und unwirtschaftlich. Der Streitwert auf Herausgabe oder was auch immer wird bestimmt nicht hoch festgesetzt werden und dementsprechend nur geringe Anwaltsgebühren, aber massig Zeit und Arbeit investieren?
Ich würde es auf sich beruhen lassen, den Zahlungsbeleg gut aufbewahren und wenn dann die Gegenseite doch (was ich nicht glaube) aus dem Kfb vollstrecken wird, Vollstreckungsabwehrklage erheben.
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Ja, das wäre natürlich auch eine Möglichkeit. Der Mandant wollte dass wir der Gegenseite unbedingt eins reinwürgen sollen, weil in der Parallelakte haben die sich echt blöd verhalten, haben sich im Sachvortrag in Widersprüche verstrickt und haben schließlich den Prozess verloren. Und vorgerichtlich hat die Gegenseite den Mandanten auch zum Narren gehalten. Und der Mandant hat nun natürlich Angst, dass die die ZV einleiten, Kontopfändung etc. Der Mandant hat seinen Sitz in Berlin, die Gegenseite mit ihrem Prozessbevollmächtigen (Mutter und Sohn) befinden sich in Frankfurt am Main. Deswegen musste ich schon ein wenig schmunzeln, dass es eine Holschuld sei und die Gegenseite lediglich den KFB zur Abholung bereit legen müsste.Feldhamster hat geschrieben: ↑15.11.2018, 16:09Ich klink mich mal ein.
Du, Torno1990, hat im ersten Eintrag geschrieben "wir haben am 30.08.18 die festgesetzten Kosten bezahlt".
Damit hat du doch den Zahlungsbeleg.
Holschuld heißt, dass der Kfb bei der Gegenseite abgeholt werden muss.
Jetzt mal praktisch gedacht:
Warum überhaupt auf Herausgabe oder was auch immer klagen?
Die Forderung ist bezahlt.
Wenn die Gegenseite jemals auf die Idee kommen sollte, doch aus dem bezahlten Kfb die ZV einzuleiten, dann kann man Vollstreckungsabwehrklage erheben.
Ein Klageverfahren zum jetzigen Zeitpunkt finde ich vollkommen unnötig und unwirtschaftlich. Der Streitwert auf Herausgabe oder was auch immer wird bestimmt nicht hoch festgesetzt werden und dementsprechend nur geringe Anwaltsgebühren, aber massig Zeit und Arbeit investieren?
Ich würde es auf sich beruhen lassen, den Zahlungsbeleg gut aufbewahren und wenn dann die Gegenseite doch (was ich nicht glaube) aus dem Kfb vollstrecken wird, Vollstreckungsabwehrklage erheben.
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Feldhamster hat geschrieben: ↑15.11.2018, 16:09Ich klink mich mal ein.
Du, Torno1990, hat im ersten Eintrag geschrieben "wir haben am 30.08.18 die festgesetzten Kosten bezahlt".
Damit hat du doch den Zahlungsbeleg.
Holschuld heißt, dass der Kfb bei der Gegenseite abgeholt werden muss.
Jetzt mal praktisch gedacht:
Warum überhaupt auf Herausgabe oder was auch immer klagen?
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Wenn die Gegenseite jemals auf die Idee kommen sollte, doch aus dem bezahlten Kfb die ZV einzuleiten, dann kann man Vollstreckungsabwehrklage erheben.
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Ich versuche mal, dies dem Mandanten zu verklickern. Auf jeden Fall danke, dass Du dir die Mühe gemacht hast, mir auf meine Frage zu antworten. Ich bin bisher mit einer Holschuld noch nicht in Berührung gekommen.
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Sag den Mandanten, sie sollen sich nicht auf das Niveau der Gegenseite herab begeben. Der Satz macht sich nach meiner Erfahrung immer gut.