Klage auf Herausgabe

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Benutzeravatar
Spiderman
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 11.09.2012, 01:44
Beruf: RA-Fachangestellter
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

#1

15.11.2018, 14:58

Hallöchen,

mal eine Frage zur Klage auf Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung eines KfB's.

Der KfB wurde gegen unsere Mandantin erlassen, wir haben am 30.08.18 die festgesetzten Kosten bezahlt. Ende Oktober ist mir aufgefallen, dass uns der entwertete vollstreckbare Ausfertigung des KfB noch nicht vorliegt. Hab die gegnerischen RAe aufgefordert, den KfB an uns herauszugeben mit einer Fristsetzung. Die Frist ist lange abgelaufen, die Klage auf Herausgabe ist auch schon fertig. Im Schreiben an die RAe ist mir jedoch aufgefallen, dass wir nicht auf die Rechtsfolgen hingewiesen haben, sofern sie den KfB nicht an uns herausgeben.

Soll ich die ggn. RAe nun erneut anschreiben und die Rechtsfolgen klar benennen oder denkt ihr, dass das unnötig ist. Ich weiß z. B. wenn ein Aufforderungsschreiben an eine natürliche Person gerichtet ist und die Rechtsfolgen dort nicht erläutert werden und man klagt trotzdem, dass die Mandanten auf den Kosten des Rechtsstreits sitzen bleiben. Aber hier handelt es sich um RAe, die ja das BGB wie aus dem FF beherrschen. :roll:

Danke für die Antworten.
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4845
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#2

15.11.2018, 14:59

Du weißt schon, dass das ne Holschuld ist?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Benutzeravatar
SiBa
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 411
Registriert: 25.10.2017, 14:11
Beruf: ReNoFa + Studentin Wirtschaftsrecht
Software: RA-Micro

#3

15.11.2018, 15:00

Bei der Pflicht zur Titel-Herausgabe handelt es sich nach § 269 Abs. 1, 2 BGB um eine Holschuld (LG Karlsruhe JurBüro 08, 105)
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen... :wink1
Benutzeravatar
Spiderman
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 11.09.2012, 01:44
Beruf: RA-Fachangestellter
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

#4

15.11.2018, 15:03

Ich verstehe jetzt nicht so ganz, was die Folgen daraus sind, dass es sich hierbei um eine Holschuld handelt?
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
Benutzeravatar
SiBa
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 411
Registriert: 25.10.2017, 14:11
Beruf: ReNoFa + Studentin Wirtschaftsrecht
Software: RA-Micro

#5

15.11.2018, 15:06

Die sind nur verpflichtet einen Zahlungsbeleg zu übersenden. Die Vollstreckbare müssen sie dir nicht bringen. Die müssen sie zur Abholung bereithalten...
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen... :wink1
Benutzeravatar
Spiderman
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 11.09.2012, 01:44
Beruf: RA-Fachangestellter
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

#6

15.11.2018, 15:10

Die Klage auf Herausgabe begründet sich auf §§ 362, 371 BGB.
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
Benutzeravatar
Spiderman
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 11.09.2012, 01:44
Beruf: RA-Fachangestellter
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

#7

15.11.2018, 15:14

SiBa hat geschrieben:
15.11.2018, 15:06
Die sind nur verpflichtet einen Zahlungsbeleg zu übersenden. Die Vollstreckbare müssen sie dir nicht bringen. Die müssen sie zur Abholung bereithalten...
Ah, das ist tatsächlich eine wichtige Info. Wie muss dann der Klageantrag aussehen? Im Klageantrag zu 1) steht sowas wie,

die Bekl. wird verurteilt, die vollstreck. Ausf. des KFB vom 00.00.2018 des AG Entenhausen, Gz. XX C XXX/XX, an die Klägerin herauszugeben.
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
Benutzeravatar
SiBa
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 411
Registriert: 25.10.2017, 14:11
Beruf: ReNoFa + Studentin Wirtschaftsrecht
Software: RA-Micro

#8

15.11.2018, 15:14

Er kann die Rückgabe verlagen... Ist ja richtig... Da steht aber nicht, dass er das zu euch tragen, schicken o.ä. muss... Da kommt die Holschuld ins Spiel.
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen... :wink1
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4845
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#9

15.11.2018, 15:15

Liest Du eigentlich, was wir Dir schreiben? Mehrere Gerichte haben entschieden, dass es sich um eine Holschuld handelt!
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Benutzeravatar
Spiderman
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 11.09.2012, 01:44
Beruf: RA-Fachangestellter
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

#10

15.11.2018, 15:23

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
15.11.2018, 15:15
Liest Du eigentlich, was wir Dir schreiben? Mehrere Gerichte haben entschieden, dass es sich um eine Holschuld handelt!
Ja das habe ich inzwischen verstanden. Ich habe nur den Klageantrag zitiert, wie er derzeit auf dem Blatt Papier steht.

Wie formuliert man dann den Klageantrag zur Übersendung eines Zahlungsbeleges? Ich glaube das Thema ist mir irgendwie zu hoch. :angst
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
Antworten