mal eine Frage zur Klage auf Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung eines KfB's.
Der KfB wurde gegen unsere Mandantin erlassen, wir haben am 30.08.18 die festgesetzten Kosten bezahlt. Ende Oktober ist mir aufgefallen, dass uns der entwertete vollstreckbare Ausfertigung des KfB noch nicht vorliegt. Hab die gegnerischen RAe aufgefordert, den KfB an uns herauszugeben mit einer Fristsetzung. Die Frist ist lange abgelaufen, die Klage auf Herausgabe ist auch schon fertig. Im Schreiben an die RAe ist mir jedoch aufgefallen, dass wir nicht auf die Rechtsfolgen hingewiesen haben, sofern sie den KfB nicht an uns herausgeben.
Soll ich die ggn. RAe nun erneut anschreiben und die Rechtsfolgen klar benennen oder denkt ihr, dass das unnötig ist. Ich weiß z. B. wenn ein Aufforderungsschreiben an eine natürliche Person gerichtet ist und die Rechtsfolgen dort nicht erläutert werden und man klagt trotzdem, dass die Mandanten auf den Kosten des Rechtsstreits sitzen bleiben. Aber hier handelt es sich um RAe, die ja das BGB wie aus dem FF beherrschen.
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
Danke für die Antworten.