Vollstreckungsabwehrklage Gebühren

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Altundahnungslos
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#1

29.10.2018, 11:32

Guten Tag,

ich bin Wiederkehrer nach einigen berufsfremden Jahren, entschuldigt deshalb meine (teilweise) offensichtliche Ahnungslosigkeit.

Ich habe eine Sache vorgelegt bekommen da weiß ich nicht so recht ....

Partei A hat Anwalt B beauftragt sich für ihn gegen eine Zahlungsklage zu wehren, allerdings nur wenn PKH Zusage erfolgt. Anwalt B bestellt sich in dem Verfahren zur Zahlungsklage treibt das PKH-Verfahren aber nicht voran, da es für ihn klar war dieses Verfahren zu gewinnen, was auch so geschieht. A wird nicht mitgeteilt, dass man auf PKH verzichtet hat. Aus diesem Verfahren ergeht ein KfB gegen die Gegenseite und Anwalt B vollstreckt, auch hierüber erfährt A nix. In der Zwischenzeit geraten A und B heftig in Streit (die ZV läuft gerade) und beiden Beteiligten ist klar, dass man das Mandatsverhältnis nicht weiter fortführen wird. A weiß immer noch nichts davon, dass B PKH Verfahren seinerzeit nicht durchgeführt hat und nunmehr aus dem KfB vollstreckt. Die Gegenseite erhebt Vollstreckungsabwehrklage, Anwalt B bestellt sich für A, A weiß immer noch nichts.
Aufgrund von nicht ausgezahlten Guthaben im Parteiverhältnis erfährt A dann aufeinmal, dass zum einen seinerzeit auf PKH verzichtet wurde, B vollstreckt und eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht wurde wo sich B bestellt hat und aus diesem Grund auch Guthaben einbehält.

Nun ja, A hat einer Mandatierung widersprochen und B hat dann das nicht erteilte Mandat niedergelegt. Anwalt D wurde beauftragt, das Vefahren wurde gewonnen.

Nun erhält A einen Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 11 RVG von Anwalt B (Anwalt D hat schon abgerechnet und wurde bezahlt).

Ich soll nun prüfen, ob die Ansprüche von B berechtigt sind oder nicht. Bauchgefühl sagt nein, aber mir ist nicht klar, ob die Vollstreckungsklage ein Rechtszug ist und deswegen B automatisch mandatiert (sozusagen Pflicht), oder aber ob dies ein eigenständiges Verfahren ist und der Anwalt mandatiert werden muss, obwohl ich meine schon bei diesen Voraussetzungen (zerrüttetes Mandatsverhältnis) sich B hätte gar nicht bestellen dürfen, jedoch finde ich hier adhoc weder Vorschriften noch Entscheidungen.

Weiß jemand weiter? Danke euch allen schon mal für die Hilfe und Unterstützung.

LG
Altundahnungslos
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#2

29.10.2018, 12:33

So obwohl ich es falsch gepostet habe (sry nochmal) hier unsere Vorgehensweise. Es wurde die wirksame Beauftragung bestritten. Somit muss mE Anwalt B Zahlungsklage erheben und dort dann den Nachweis der Beauftragung erbringen.
Feldhamster
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#3

29.10.2018, 12:46

Vollstreckungsabwehrklage ist ein gesondertes Verfahren. Dh. neues Mandat erforderlich. Wenn euer Mandant Anwalt B das nicht erteilt hat, muss er Zahlungsklage erheben.
Feldhamster
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#4

29.10.2018, 12:50

Gerold, 22. Auflage, VV 3309 Rn 396. Vollstreckungsabwehrklage ist gegenüber dem ersten REchtsstreit und der ZV eine besondere Angelegenheit. Der RA verdient die Gebühren der VV 3100 ff.
silvester
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#5

29.10.2018, 16:06

Das LG Dresden hat am 25.09.2018 die Frage entschieden, ob der Auftrag des Rechtsanwaltes auf Einholung von Drittauskünften für diesen eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt und er demgemäß hierfür eine gesonderte Vergütung erhält. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde zurückgewiesen. Für den Rechtsanwalt fällt keine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG an.
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