Moin,
ich habe eine Akte auf dem Tisch liegen, in der das Urteil noch normal zugestellt werden konnte. Wir fertigten einen Kostenfestsetzungsantrag und das Gericht schreibt uns, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zugestellt werden konnte, da die Beklagte (GmbH) unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist. EMA ohne Erfolg. Ich bin auch selbst hingefahren und die Firma gibt es da tatsächlich nicht mehr. Meine Frage ist, wie das denn jetzt eigentlich mit der öffentlichen Zustellung funktioniert. An welches Gericht muss ich mich wenden und hat zufällig jmd ein Muster für einen solchen Antrag? Entstehen dafür gesonderte Rechtsanwaltsgebühren?
Vielen Dank schonmal für Eure Antworten.
Kosten f. öffentl. Zustellung Kfb?
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Für den Antrag auf öffentliche Zustellung ist das Gericht zuständig, das Urteil und Kfb erlassen hat.
Es muss bei dem Antrag nachgewiesen werden, dass es nicht möglich war, eine zustellungsfähige Adresse in Erfahrung zu bringen. Bei einer GmbH hat möglicherweise das Handelsregister eine neue Anschrift? Oder schon mal über die Veröffentlichungen im Internet recherchiert, ob ein Insolvenzverfahren über die GmbH anhängig ist?
Soweit ich weiß, keine gesonderten RA-Gebühren.
Es muss bei dem Antrag nachgewiesen werden, dass es nicht möglich war, eine zustellungsfähige Adresse in Erfahrung zu bringen. Bei einer GmbH hat möglicherweise das Handelsregister eine neue Anschrift? Oder schon mal über die Veröffentlichungen im Internet recherchiert, ob ein Insolvenzverfahren über die GmbH anhängig ist?
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Zuständig für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung ist das Zivilgericht welches den KfB erlassen soll. Bzgl. einer GmbH sind die Voraussetzungen des §185 I Nr. 2 ZPO relativ leicht erreicht. Man muss lediglich die sich aus dem HR ergebenden Anschriften ausschöpfen.
Es entstehen meines Wissens keine zusätzlichen Gebühren.
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Bevor eine öffentliche Zustellung möglich ist, müsste hier meines Erachtens zunächst ein Zustellungsversuch unter der Anschrift des letzten Geschäftsführers/Gesellschafters der GmbH (§§ 177, 178 ZPO) vorgenommen werden. Gab es bereits eine Anfrage beim Handelsregister?
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Eines Antrags auf öffentliche Zustellung bedarf es nicht (mehr). Allerdings ist das wohl nicht jedem Gericht bekannt.
Grundlage:
Separate Gebühren gibt es nicht.
Grundlage:
Das Prozessgericht entscheidet über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung v.A.w. (BGH, NJW 2007, 303, 304), wenn die Zustellung durch die GSt. (§ 168 ZPO) nicht durchführbar ist (§ 185 Rn. 1).
Separate Gebühren gibt es nicht.
~ Grüßle ~
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