Wasserhaushaltsgesetz

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Soenny
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#1

31.07.2018, 08:00

Hat zufällig jemand den neuesten WHG Kommentar und kann mir sagen, ob im § 49 Abs. 1 was steht von einer max. Entnahmemenge von 15 m3?
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#2

31.07.2018, 09:38

Ich habe leider keinen Kommentar vorliegen. hier wäre der Gesetzestext: https://dejure.org/gesetze/WHG/49.html

Da durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden können, müsstest Du eventuell dort auch nachschaun.
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#3

31.07.2018, 09:41

Danke Tigerle, ich brauche die Passage aus dem Kommentar, das Gesetz kenne ich und das LWG NRW habe ich, da ist aber nur ein Verweis auf das WHG und das was ich suche, steht wenn im Kommentar ;)
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#4

31.07.2018, 09:54

Alles klar. Den hab ich leider nicht. Ich kann nur sagen, wir haben privat mal einen Brunnen schlagen lassen, dazu mussten wir auch eine Genehmigung einholen und hier wurde die Wasserentnahme für einen bestimmten Zweck beschränkt (Antrag bei Gemeinde und Landratsamt). Daher vermute ich, dass die 15m³ nicht fest festgelegt sind, sondern je nach Bezirk festgelegt werden. Aber ich kann mich auch täuschen.
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#5

31.07.2018, 10:23

In den Vorschriften für die wasserrechtlichen Genehmigungen zur privaten Entnahme steht nichts und im Formular kann man nur angeben, wie viel m3 man ca. entnehmen wird max.

Ich muß wissen, ob diese 15 m3 pro Entnahmestelle oder pro Flurstück gelten, alles nicht so einfach ;)
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