Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Zinsen

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cindi24
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#1

09.07.2018, 18:44

Hi,
folgende Frage:
Gegenseite hat KFA beantragt.
KFA wurde ohne Anhörung per Kostenfestsetzungsbeschluss stattgegeben.

Gegenseite hat jedoch keine Zinsen genannt; das Gericht hat jedoch (die üblichen) Zinsen in Höhe
von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen.

Hier liegt doch ein Fall des § 308 ZPO vor?

Hab keine "vernünftige" Rechtsprechung gefunden. Meines Erachtens kann dagegen Erinnerung erhoben werden
(und zwar erfolgreich? ;-) )
Danke für etwaige Ratschläge.
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#2

09.07.2018, 19:04

Nach dem geschilderten SV gibt es sogar 2 Erinnerungsgründe:
a) Es ist mehr festgesetzt worden als beantragt (Zinsen).
b) Es ist ohne Anhörung festgesetzt worden. Damit wurde gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen.
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#3

10.07.2018, 10:18

Wie #2
Ob die Erinnerung im Endeffekt hilfreich sein wird, ist aber fraglich. Es kommt m.E. eine Heilung des Verstoßes gegen §308 ZPO durch nachträgliche Genehmigung der Gegenseite in Betracht (Vollkommer in: Zöller ZPO, 30. Auflage §308, Rn. 7).
Es ist nämlich anzunehmen, dass die Gegenseite den Antrag einfach nur vergessen hat und das Gericht hat dies übersehen. Dann könnte die Gegenseite die Verzinsung im Rechsmittelverfahren beantragen und der Verstoß wäre geheilt. Ob die Gegenseite dies tatsächlich tut, weiß man natürlich vorher nicht.
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#4

10.07.2018, 16:31

Die Erinnerung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sollte eigentlich schon erfolgreich sein. Zumindest in meinem OLG-Beritt ist die regelmäßige Konsequenz Aufhebung des KFB und Zurückverweisung.
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#5

10.07.2018, 17:31

13 hat geschrieben:Die Erinnerung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sollte eigentlich schon erfolgreich sein. Zumindest in meinem OLG-Beritt ist die regelmäßige Konsequenz Aufhebung des KFB und Zurückverweisung.
Ja, aber ist das wirklich ein Erfolg? Es wird dann doch erneut wie zuvor entschieden, womit nichts gewonnen ist (außer dass das Gericht dies hoffentlich in Zukunft nicht wiederholt).

Ich weiß, dass manche Gerichte auf die Anhörung verzichten, wenn lediglich Gerichtskosten auszugleichen sind, weil diese sich eindeutig aus der Akte ergeben.
Dies Vorgehen kann ich nachvollziehen, halte ich aber dennoch für falsch und praktiziere es nicht. Dennoch macht ein Rechtsbehelf in diesem Fall m.E. nur Sinn, wenn man die generelle Verfahrensweise des Gerichts ändern will. Für den Einzelfall sorgt es nur für erhöhten Aufwand allerseits, da der KFB aufgehoben und inhaltsgleich neu erlassen werden muss.
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#6

10.07.2018, 17:55

Da kann man stundenlang drüber diskutieren. Ich habe - schon aus Zeitersparnisgründen - bei einfach gelagerten Fällen grundsätzlich jahrelang ohne Anhörung festgesetzt, was bei den Parteien gut ankam - bis mir mein eigenes OLG irgendwann dazwischenhagelte. Dabei habe ich sogar obergerichtliche Rechtsprechung im Rücken gehabt. Die wurde von meinem OLG abgebügelt (...wird sich nicht angeschlossen). Ich weiß bis heute nicht, wozu bei einer Gerichtskostenausgleichung von der Gegenseite Stellung bezogen werden soll, wenn diese nicht mal weiß, welche Gerichtskosten eingezahlt wurden. In meinen Augen ist das Förmelei, aber der Grundsatz des rechtlichen Gehörs lässt sich nun mal nicht wegdiskutieren. Zum Glück habe ich in 99 % der Fälle nie ein Rechtsmittel erhalten. Nur einige wenige Anwälte, die den Prozess verloren haben, waren so beleidigt, dass sie als letztes Mittel den besagten Grund angeführt haben, um das Ego wenigstens etwas aufzupolieren. :roll:
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#7

11.07.2018, 09:06

Ja das sehe ich eigentlich ebenso.
Ich weiß auch nicht was man einwenden könnte, deshalb finde ich es ja auch nachvollziehbar, wenn man ohne Anhörung festsetzt.
Aber der Grundsatz des rechtlichen Gehörs lässt nicht aus Gründen der Praktikabilität ignorieren. Auch wenn dies Förmelei sein mag. Deswegen habe ich mich entschieden stets anzuhören.
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