Hallo an Alle,
mich treibt gerade folgende Frage um.
Ein Mandant (Arbeitnehmer) fühlt sich gehaltsmäßig falsch eingruppiert. Wir haben daraufhin den Arbeitgeber angeschrieben und eine Umgruppierung beantragt. Daraufhin hat sich der Anwalt des Arbeitgebers bei uns angezeigt. So weit, so gut. Sämtliche Korrespondenz läuft von nun an zwischen den Anwälten, die dann an ihre Mandanten weiterleiten.
Jetzt möchte der Arbeitnehmer noch Gehaltsforderungen aus der unterlassenen Höhergruppierung vor Ablauf der Ausschlussfrist geltend machen. Kann das Geltendmachungsschreiben zur Wahrung der Ausschlussfrist auch an den Anwalt des Arbeitgebers geschickt werden? Oder kann ich hier - obwohl anwaltlich vertreten - direkt an den Arbeitgeber schreiben. Unser Mandant (Arbeitnehmer) sitzt gerade auf einer Insel und ist nicht erreichbar.
Vielen Dank vorab und viele Grüße
Schwarzwälder
Ausschlussfrist im Arbeitsrecht - richtiger Adressat
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Nimm doch beide: Schreiben an Arbeitgeber und DS an Anwalt.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Hatte ich ursprünglich auch vor. Mein Problem liegt dabei in § 12 BORA:jojo hat geschrieben:Nimm doch beide: Schreiben an Arbeitgeber und DS an Anwalt.
"§ 12 BORA – Umgehung des Gegenanwalts
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln."
- Adora Belle
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Ich würde beide anschreiben und jeweils darauf hinweisen. Es ist nur Umgehung, wenn 1. ein Mandat in der Sache besteht und 2. der Gegner ausschließlich kontaktiert wird. 1. weißt Du nicht sicher, deshalb dürfte es zur Fristwahrung opportun sein, (auch) den Arbeitgeber anzuschreiben.