RSV verweigert Deckungszusage bei Vollstreckung Unterhalt
Verfasst: 12.06.2018, 09:18
Hallo ihr Lieben, ich ärgere mich gerade über eine Rechtsschutzversicherung. Es geht um Kindesunterhalt. Der Unterhaltstitel datiert aus dem Jahr 2013, RSV Versicherung gab es ab 2015.
Unsere Mandantin macht ein freiwilliges soziales Jahr in Vorbereitung auf weiteren Ausbildungsweg (Studium Lehramt). Nachdem der Vater 1 Jahr kein Unterhalt zahlen brauchte, weil sich unsere Mandantin im Ausland als AuPair befand, haben wir ihn zunächst außergerichtlich aufgefordert , bis zur abschließenden Berechnung Unterhalt zu zahlen. RSV hat Deckungszusage für die außergerichtliche Vertretung bewilligt.
Nachdem der Vater nun den berechneten Unterhalt nicht zahlt, bzw. nicht vollständig, möchte unsere Mandantin vollstrecken. Die Anfrage bei der RSV erfolgte.
Antwort 1 der RSV:
.....Wir gehen ferner davon aus, dass der Titel, aus dem vollstreckt werden soll, au dem Jahr 2013 datiert. ........., dass wir wegen sogenannter Vorvertraglichkeit nicht weiter behilflich sein können.
Ich habe das BGH Rechtssprechungen aufgeführt, dass der Zeitpunkt entscheidend ist, an dem es zum konkreten Streit zwischen den Parteien gekommen ist- und nicht der Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wurde.
Jetzt kam die 2. Antwort der RSV:
"Bitte seien Sie versichert, dass uns die maßgebliche BGH-Rechtsprechung bekannt ist.
Vorliegend geht es indes nicht etwa darum, dass die Gegenseite ("unberechtigt") vollstreckt, sonderen dass Ihre Mandantin vollstrecken möchte.
Ihren zutreffenden Ausführungen folgend kommt es mithin darauf an, was unsere VN der Gegenseite konkret vorwirft, mithin welches konkrete Verhalten einen Verstoß gegen Pflichten und Vorschriften darstellt. Es kommt für die Einordnung mitnichten darauf an, dass unsere VN ert jetzt vollstrecken will.
Bei der Vollstreckung handelt es sich im Grunde um die (vollstreckungsrechtliche) Fortführung des ursprünglichen Verfahrens, so dass wir nicht behilflich sein können."
Ich verstehe das nicht. Unterhaltsansprüche sind doch wiederkehrende Leistungen, die immer wieder neu berechnet werden müssen. Jetzt wo unsere Mandantin Anspruch auf Unterhalt hat, sagt die RSV Pecht gehabt, der Titel ist aus 2013. Vor allem der Witz ist ja, dass wir vor 2 Jahren auch schon den Unterhalt für die Mandantin gefordert haben (bevor Sie in Ausland als AuPair gegangen ist) und da hat die RSV die Vollstreckung bezahlt.
Unsere Mandantin macht ein freiwilliges soziales Jahr in Vorbereitung auf weiteren Ausbildungsweg (Studium Lehramt). Nachdem der Vater 1 Jahr kein Unterhalt zahlen brauchte, weil sich unsere Mandantin im Ausland als AuPair befand, haben wir ihn zunächst außergerichtlich aufgefordert , bis zur abschließenden Berechnung Unterhalt zu zahlen. RSV hat Deckungszusage für die außergerichtliche Vertretung bewilligt.
Nachdem der Vater nun den berechneten Unterhalt nicht zahlt, bzw. nicht vollständig, möchte unsere Mandantin vollstrecken. Die Anfrage bei der RSV erfolgte.
Antwort 1 der RSV:
.....Wir gehen ferner davon aus, dass der Titel, aus dem vollstreckt werden soll, au dem Jahr 2013 datiert. ........., dass wir wegen sogenannter Vorvertraglichkeit nicht weiter behilflich sein können.
Ich habe das BGH Rechtssprechungen aufgeführt, dass der Zeitpunkt entscheidend ist, an dem es zum konkreten Streit zwischen den Parteien gekommen ist- und nicht der Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wurde.
Jetzt kam die 2. Antwort der RSV:
"Bitte seien Sie versichert, dass uns die maßgebliche BGH-Rechtsprechung bekannt ist.
Vorliegend geht es indes nicht etwa darum, dass die Gegenseite ("unberechtigt") vollstreckt, sonderen dass Ihre Mandantin vollstrecken möchte.
Ihren zutreffenden Ausführungen folgend kommt es mithin darauf an, was unsere VN der Gegenseite konkret vorwirft, mithin welches konkrete Verhalten einen Verstoß gegen Pflichten und Vorschriften darstellt. Es kommt für die Einordnung mitnichten darauf an, dass unsere VN ert jetzt vollstrecken will.
Bei der Vollstreckung handelt es sich im Grunde um die (vollstreckungsrechtliche) Fortführung des ursprünglichen Verfahrens, so dass wir nicht behilflich sein können."
Ich verstehe das nicht. Unterhaltsansprüche sind doch wiederkehrende Leistungen, die immer wieder neu berechnet werden müssen. Jetzt wo unsere Mandantin Anspruch auf Unterhalt hat, sagt die RSV Pecht gehabt, der Titel ist aus 2013. Vor allem der Witz ist ja, dass wir vor 2 Jahren auch schon den Unterhalt für die Mandantin gefordert haben (bevor Sie in Ausland als AuPair gegangen ist) und da hat die RSV die Vollstreckung bezahlt.