Geschäftsgebühr für Geltendmachung eigene Gebührenansprüche?

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tiko73

#1

30.05.2018, 14:56

Hallo zusammen :wink1

zu uns kam eine Mandantin mit folgender Problematik:

Sie hatte einen RA beauftragt, welcher eine - sagen wir mal - interessante Gegenstandswertbestimmung durchgeführt hat.
Sie hat ihn also auf die Wertbestimmung angesprochen (und auch noch auf die Höhe der geltend gemachten GG - was daraufhin auch reduziert wurde). Er hat 50.000 € angesetzt, die Gegenseite machte 23.000 € geltend, und er erklärte ihr, dass er vermutet habe, dass die Gegenseite noch weitere 27.000 € geltend machen würde :kopfkratz :schock

Jetzt kam sie zu uns und hat uns auch die "Mahnung" des vorigen RA vorgelegt. Abgesehen davon, dass der RA nun 14 % Verzugszinsen geltend macht (welche wir erstmal bestreiten werden, das soll er mal schön nachweisen), hat er für diese Mahnung noch mal eine 1,3 GG aus dem Wert seiner Rechnung geltend gemacht.

Wir sind der Meinung, dass das nicht korrekt ist - die Gebühr könnte doch nur geltend gemacht werden, wenn er z.B. einen anderen RA beauftragt, welcher diese Gebühr berechnet.

Ich habe hier jetzt auch im Forum schon eine Weile gesucht und bin mir sicher, dass es dazu schon Threads gab, aber ich habe nichts finden den können.

Könnt ihr mir helfen? Oder zumindest nochmal sagen, wo ich evtl. was dazu finde?

Schon mal vielen Dank und bis später :wink1
Pitt
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#2

30.05.2018, 15:22

tiko73

#3

30.05.2018, 15:25

Super, danke :blumen
Das hilft uns sehr :hurra
Pitt
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#4

30.05.2018, 15:49

Was mir noch eingefallen ist: Es können nur Verzugszinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden, §§ 291, 288 BGB ist dafür heranzuziehen. Guck mal hier unter 3 a):
http://www.zpoblog.de/nebenforderungen- ... orklausur/
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#5

30.05.2018, 16:08

tiko73 hat geschrieben:Wir sind der Meinung, dass das nicht korrekt ist - die Gebühr könnte doch nur geltend gemacht werden, wenn er z.B. einen anderen RA beauftragt, welcher diese Gebühr berechnet.
Auch dann nicht, auf §19 Abs.1 Satz 2 Ziffer 14 wurde ja schon verwiesen.
Ich habe hier jetzt auch im Forum schon eine Weile gesucht und bin mir sicher, dass es dazu schon Threads gab, aber ich habe nichts finden den können.
Du musst bei sowas am besten googeln bzw. die Suchmaschine Deiner Wahl bemühen. Die foreneigene Suche ist da eher suboptimal, nach meiner Erfahrung.

Bei mir sieht das Google-Ergebnis für geschäftsgebühr für mahnung in eigener sache so aus:
Mahnung eigener Rechnung - Gebühren? : RVG bis 31.7.2013 - FoReNo
MB gegen eigenen Mandant wegen RA-Gebühren : Inkasso und ...22. Juni 2016
Mahnbescheid in eigener Sache, Anrechnung der GG : Inkasso und ...26. Jan. 2009
Mahnbescheid gegen eigenen Mandanten und Zinsen : Inkasso und ...19. Feb. 2008
Kann Anwalt Gebühren in eigener Sache geltend machen? 24. Jan. 2008
Weitere Ergebnisse von http://www.foreno.de
tiko73

#6

30.05.2018, 16:43

Pitt hat geschrieben:Was mir noch eingefallen ist: Es können nur Verzugszinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden, §§ 291, 288 BGB ist dafür heranzuziehen. Guck mal hier unter 3 a):
http://www.zpoblog.de/nebenforderungen- ... orklausur/
Ist es beim RA nicht wie bei einem "normalen" Mandanten? Solange der hohe Zinssatz belegt werden kann (z.B. durch Mitteilung der Bank), dann darf auch dieser genommen werden?
Oder hat sich da was geändert und ist komplett an mir vorbei gegangen?? :schock
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mücki
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#7

31.05.2018, 10:59

tiko73 hat geschrieben: Ist es beim RA nicht wie bei einem "normalen" Mandanten? Solange der hohe Zinssatz belegt werden kann (z.B. durch Mitteilung der Bank), dann darf auch dieser genommen werden?
Oder hat sich da was geändert und ist komplett an mir vorbei gegangen?? :schock
Das ist nicht ausreichend. Wenn ich das richtig im Kopf habe, muss bei einer Regelung, die von der gesetzlichen abweicht, eine gesonderte Aufklärung/Vereinbarung erfolgen. Das kann vielleicht auch in der Rechnung der Fall sein, wenn man z.B. den Zusatz drin hat, dass nach Verstreichen der Zahlungsfrist Verzugszinsen in Höhe von .... anfallen, wobei ich nicht weiß, ob das tatsächlich so funktioniert und dann als Vereinbarung gilt. Unabhängig davon muss aber auch bei einer entsprechenden Vereinbarung § 309 Nr. 5 BGB beachtet werden. Und - aber das nur nebenbei - ohne eine entsprechende "In-Verzug-Setzung", also eine Mahnung, kommt ein Verbraucher i.d.R. nicht derart in Verzug, dass Verzugszinsen geltend gemacht werden könnten, § 286 Abs.3 BGB. Ich weiß nicht, ob das irgendwann mal anders war, ich meine, das in der Ausbildung (2001) schon so gelernt zu haben.

Auch der "normale" Mandant kann ja in der Mahnung nicht einfach hingehen und sagen, so, jetzt nehm ich mal 12,5 % Verzugszinsen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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