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Verzeichnis der Nachlassgläubiger § 456 FamFG- Wer muss rein

Verfasst: 16.05.2018, 10:42
von Summerof77
Hallo Ihr LIeben! Ich habe eine werthaltige Testamentsvollstreckung vor mir. Im Erbrechtskurs haben Chef und ich gelernt, dass man bei Unübersichtlichkeit der Verhältnisse immer ein Aufgebot beantragen sollte. Und damit die Erbenhaftun auf den Nachlass beschränkt wird. Das machen wir auch regelmäßig in Nachlasspflegschaften so. Aber da ist es einfacher, die Gläubiger zu filtern. ;)

Hier frage ich mich jetzt, da genug Geld vorhanden ist, wen ich als Gläubiger angebe? Bisher fallen mir nur die Strom- und Gas-/Wasserversorger, Versicherungen und das Finanzamt ein. Bis auf das Finanzamt werden diese Gläubiger aber aus dem Nachlass bedient, bis das Haus verkauft ist. Es geht uns ja auch mehr um die Gläubiger, die wir eben nicht kennen. Also, weiß jemand, ob ich diesen Gläubigerkreis angeben muss und ob ich überhaupt jemanden angeben muss? :thx