Verrechnung von Zahlungen

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Adora Belle
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#11

28.12.2017, 11:45

§367 Abs.2 BGB lautet:

Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Ist doch unmissverständlich. Da steht nicht, dass die Tilgungsbestimmung des Schuldners nicht gilt, wenn zuvor anderes vereinbart war. Oder dass der Gläubiger sich auf Abs.1 oder auf die getroffene Vereinbarung berufen kann. Sondern, dass der Gläubiger die Annahme ablehnen kann, wenn ihm die Leistung wie vom Schuldner bestimmt nicht passt. Das ist seine Wahl, aber nur zwischen diesen beiden Alternativen.
Blueberry

#12

25.01.2019, 14:34

Hallo zusammen,

ich hätte hierzu auch mal eine Frage:
Wir machen für unseren Mandanten eine Forderung hins. eines Schadenersatzes nebst RA-Kosten geltend. Nun hat die Gegenseite die HF bezahlt und beim Verwendungszweck auf der Überweisung "Schadenersatz ... , RA-Kosten folgen gesondert" angegeben. Dann ist das doch eine Tilgungsbestimmung oder? Sodass ich nicht nach § 367 verrechnen darf?

Vielen lieben Dank!
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Adora Belle
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#13

25.01.2019, 15:13

Ja, sehe ich so. Das ist eindeutig.
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