Beschwerde ./. Streitwertfestsetzung im Urteil

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Lori79
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#1

15.09.2017, 09:11

Hallo Ihr Lieben,
ich will gegen die Festsetzung des Streitwertes aus dem Urteil Beschwerde einlegen: Folgender Sachverhalt : Kläger verklagt unseren Mandanten (Beklagter) auf Räumung der Wohnung. Unser Mandant hat ein Zimmer untervermietet. Die Miete beträgt 420,00 €. Unser Mandant bekommt 130,00 € als Untervermieter. Das Gericht setzt 12 x 130 € fest (in der Klageschrift so beantragt). Meines Erachtens müssen aber die 420, € + 130 x 12 festgesetzt werden oder zumindest 420 € x 12.
2. Frage lege ich sofortige Beschwerde oder Beschwerde ein?
3. Ich lege die Beschwerde doch beim erstinstanzlichen Gericht ein. Muss ich volles Rubrum nehmen? oder reicht es aus, wenn ich schreibe lege ich gegen die Festsetzung des Streitwertes aus dem urteil vom ... Beschwerde ein.
Danke Euch

P.S. diese Frage habe ich gestern schon einmal gestellt aber unter der Rubrik RVG. Weiß leider nicht wie ich meinen Beitrag löschen kann.
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kordula32
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#2

15.09.2017, 13:21

Also Kläger ist der Vermieter, welcher die 420 Eur monatlich erhält durch Euren Mandanten? Eine Streitwertbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Kosteninteresse des Beschwerdeführers 200 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) also musst Du eine Gegenrechnung vornehmen. Sollte dies nicht erreicht werden, kann dies auch von Amts wegen abgeändert werden. Aber ich versteh jetzt ehrlich gesagt nicht, warum dass mit der Untervermietung festgesetzt wurde, da ich die Anträge nicht kenne.

Der Streitwert der auf §§ 546 Abs.2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs.2 GKG, so dass grundsätzlich auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins – und nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins – abzustellen ist. Stützt der Vermieter seinen Herausgabeanspruch gegen den Untermieter zumindest auch auf sein Eigentum, ist für den Streitwert der Jahresnutzungswert selbst dann maßgeblich, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr beträgt.
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