31.10.2017 Reformationstag

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Sveta

#1

31.08.2017, 08:49

Guten Morgen,

meine Suche mit dem Stichwort "Reformationstag" erbrachte keine Ergebnisse. Darum eröffne ich ein neues Thema.

Heute ging ein Urteil ein. Berufungsfrist ist zu notieren.
Berufung 2.10.2017
Berufungsbegründung .... Der 31.10.2017 ist ein einmaliger Feiertag wegen 500 Jahre Reformation. Dann also der 2.11.2017?

Gruß
Sveta
Pitt
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#2

31.08.2017, 09:08

Das kommt darauf an, ob der 01.11. in dem Bundesland, wo das Gericht sitzt, ein gesetzlicher Feiertag ist oder nicht. Hier in Niedersachsen ist z. B. der 31.10. in diesem Jahr ausnahmsweise ein gesetzlicher Feiertag, aber der 01.11. ist hier wieder ein regulärer Werktag (im Gegensatz z. B. zu Bayern). Hier in Niedersachsen wäre dann der 01.11. zu notieren.
Wenn das Urteil heute eingegangen ist und die Berufungsfrist einen Monat beträgt, wäre also der 30.09. für die Berufung zu notieren und bei einer 2-monatigen Frist für die Berufungsbegründung - je nach Bundesland - der 01. oder 02.11.
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#3

31.08.2017, 09:15

Ich stimme Pitt zu
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#4

31.08.2017, 09:32

Pitt hat geschrieben:Wenn das Urteil heute eingegangen ist und die Berufungsfrist einen Monat beträgt, wäre also der 30.09. für die Berufung zu notieren
Alles richtig, aber der 30.9.17 ist ein Samstag, also ist der 2.10.17 korrekt. ;)
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Soenny
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#5

31.08.2017, 10:38

:kopfkratz

Zustellung 31.08.

Berufungseinlegung: 30.09.

Berufungsbegründung 31.10

der 31.10. ist aber ein BUNDESWEITER Feiertag in diesem Jahr, also endet die Frist zur Berufungsbegründung doch am 1.11., weil das KEIN bundesweiter Feiertag ist oder wie? :kopfkratz
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#6

31.08.2017, 10:42

Soenny hat geschrieben::kopfkratz

Zustellung 31.08.

Berufungseinlegung: 30.09.

Berufungsbegründung 31.10

der 31.10. ist aber ein BUNDESWEITER Feiertag in diesem Jahr, also endet die Frist zur Berufungsbegründung doch am 1.11., weil das KEIN bundesweiter Feiertag ist oder wie? :kopfkratz
Wenn das Gericht in einem Bundesland sitzt in dem der 1.11. ein Feiertag ist, läuft dann die Frist erst am 2.11. ab.

Wenn ich z. B. in Bayern sitze würde und das Gericht wäre in HH, müsste ich die Frist auf den 1.11. notieren, weil zwar in Bayern am 1.11. Feiertag ist, in HH aber nicht.
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#7

31.08.2017, 10:42

@soenny:
in den Bundesländern, in denen der 01.11. kein Feiertag ist, endet die Frist am 01.11.
in den Bundesländern, in denen der 01.11. ein Feiertag ist, endet die Frist am 02.11
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#8

31.08.2017, 10:43

Wenn das Gericht in einem Bundesland sitzt in dem der 1.11. ein Feiertag ist, läuft dann die Frist erst am 2.11. ab.
Seit wann gilt das?
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#9

31.08.2017, 10:47

Soenny hat geschrieben:
Wenn das Gericht in einem Bundesland sitzt in dem der 1.11. ein Feiertag ist, läuft dann die Frist erst am 2.11. ab.
Seit wann gilt das?
Schon immer? Fristabläufe richten sich nach dem Feiertagskalender am Sitz des Gerichts :pfeif (Lustig wird's wenn in einem Bundesland "teilweise Feiertag" ist)
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#10

31.08.2017, 10:48

BGH Beschluss vom 10.01.2012 - VI ZA 27/11
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