§ 141 ZPO auch SGG?

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Jennox
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#1

30.08.2017, 15:55

Hallo :-)

weiß jemand von euch, ob § 141 ZPO auch im SGG Verfahren normal anzuwenden ist? Würde unserem Mandanten gern eine Vollmacht zukommen lassen. Bin mir aber grad nicht sicher, ob das im SGG-Verfahren auch zählt.

Vielen Dank im Voraus und LG :-)
Alegría
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#2

30.08.2017, 16:10

So genau sagen kann ich es dir auch nicht. Du müsstest mal schauen, ob du im SGG eine ähnliche Vorschrift wie in § 141 ZPO findest. Wenn nicht, dann kannst du vermutlich über den § 202 SGG den § 141 ZPO anwenden.
CeNedra
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#3

30.08.2017, 17:33

Bayerisches LSG · Beschluss vom 4. Mai 2011 · Az. L 2 AS 215/11 B:

"Einer Verhängung von Ordnungsgeld nach §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380, 381 ZPO steht auch nicht § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO entgegen, der gemäß § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren seine Gültigkeit hat. Danach kann die Partei auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens einen voll informierten, zur Abgabe aller nötigen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, bevollmächtigten Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. Es ist anerkannt, dass als Vertreter ausnahmsweise auch der Prozessbevollmächtigte auftreten kann. Dieser muss jedoch über ausreichende Kenntnisse über die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Verhältnisse verfügen (so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2009, Az.: 4 Ta 648/09). Der sachkundige Vertreter muss die klärungsbedürftigen Vorgänge entweder aus eigener Anschauung heraus kennen oder so umfassend informiert sein, dass er wie die Partei Auskunft geben kann (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. September 2010, Az.: L 8 KR 231/09 B). Dies wird in der Regel nicht gegeben sein, wenn es um eine höchstpersönliche Kenntnis des Klägers geht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 141 Rdnr. 48; zum Ganzen s.a. Beschluss des Senats vom 3. März 2011, Az.: L 2 AL 57/11 B)."

Also ja, aber aufpassen.
Wenn das Gericht fragt, wo der Arm denn jetzt genau weh tut, so dass man nicht mehr arbeiten kann, wirds dem Anwalt schwerfallen darauf zu antworten. Hatte ich mal im Referendariat. DIe Anwältin hat mir echt leid getan und meine Ausbildungsrichterin war gnadenlos. :pfeif War zwar Zivilrecht, aber nach dem o.g. Urteil offensichtlich auch im SGG anwendbar.
Alegría
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#4

30.08.2017, 17:43

:good
Jennox
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#5

31.08.2017, 17:00

Ihr seid echt alle super. Tausend Dank. Zum Glück geht's bei uns lediglich um den Empfang von ALG II. Vielen lieben Dank für eure Mühe.
Und einen schönen Feierabend euch.

LG :-)
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