Fallfrage
Verfasst: 28.07.2017, 20:02
Hallo liebe Forenmitglieder:
ich muss im Rahmen meines Studiums folgende Fallfrage bearbeiten, bin mir aber nicht so ganz sicher bei der Lösung:
"A wurde von B engagiert (nur mündlicher Vertrag), einen Stunt für eine Videoproduktion hinzulegen. Dieser ist dem A nicht geglückt. Als Vergütung sind 1.000,00 EUR vereinbart. Nun fordert A von B die volle 1.000,00 EUR. B weigert sich, den vollen Betrag zu zahlen und bietet dem A stattdessen an, lediglich die Hälfte zu zahlen, da die Leistung nicht wie geschuldet erbracht wurde. Telefonisch stimmte A dem Angebot zur Zahlung von 500,00 EUR zunächst zu. Nach weiterer Überlegung möchte A nun doch die vollen 1.000,00 EUR haben.
Kann A von B den vollen Betrag von 1.000,00 EUR verlangen?"
Ist in der neuen Vereinbarung (Zahlung 500,00 EUR) eine Vertragsänderung zu sehen? Die Frage, die sich mir auch stellt, welche Art von Vertrag liegt hier vor, es ist ja ein Erfolg geschuldet. Die mündlich geschlossenen Verträge haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit, da die Schriftform für diese Verträge nicht vorgesehen ist.
ich muss im Rahmen meines Studiums folgende Fallfrage bearbeiten, bin mir aber nicht so ganz sicher bei der Lösung:
"A wurde von B engagiert (nur mündlicher Vertrag), einen Stunt für eine Videoproduktion hinzulegen. Dieser ist dem A nicht geglückt. Als Vergütung sind 1.000,00 EUR vereinbart. Nun fordert A von B die volle 1.000,00 EUR. B weigert sich, den vollen Betrag zu zahlen und bietet dem A stattdessen an, lediglich die Hälfte zu zahlen, da die Leistung nicht wie geschuldet erbracht wurde. Telefonisch stimmte A dem Angebot zur Zahlung von 500,00 EUR zunächst zu. Nach weiterer Überlegung möchte A nun doch die vollen 1.000,00 EUR haben.
Kann A von B den vollen Betrag von 1.000,00 EUR verlangen?"
Ist in der neuen Vereinbarung (Zahlung 500,00 EUR) eine Vertragsänderung zu sehen? Die Frage, die sich mir auch stellt, welche Art von Vertrag liegt hier vor, es ist ja ein Erfolg geschuldet. Die mündlich geschlossenen Verträge haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit, da die Schriftform für diese Verträge nicht vorgesehen ist.