Nachfestsetzungsantrag

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SaDe
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#1

25.03.2017, 20:24

Hallo!

Ich habe folgendes Problem:

Meine Kollegin hat beim Kostenfestsetzungsantrag nur die entstandene Verfahrensgebühr festsetzen lassen, nicht aber die entstandene Terminsgebühr. KFB ist zwischenzeitlich ergangen. Nun soll ich bzgl. der Terminsgebühr einen Nachfestsetzungsantrag machen, doch leider habe ich einen solchen Antrag noch nie gemacht. Wie sieht so ein Nachfestsetzungsantrag aus? Kann mir jemand ein Muster schicken? Vielen Dank schon einmal für eure Hilfe! =)
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#2

25.03.2017, 23:17

Da gibt es kein spezielles Muster. Einfachster Weg: Du stellst den bereits beschiedenen KFA noch einmal unter Berücksichtigung der TG. Anschließend wird der Antrag vervollständigt durch den Zusatz: "abzüglich bereits mit KFB v. ... festgesetzter ... €" und schon erhältst Du den noch festzusetzenden Restbetrag. Ggf. sind auch noch die Terminsreisekosten hinzuzusetzen. Den Verzinsungsantrag nicht vergessen.
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#3

26.03.2017, 10:57

Danke. Und schreiben ich als "Überschrift" Nachfestsetzungsantrag oder einfach Kostenfestsetzungsantrag?
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#4

26.03.2017, 18:48

Das ist wurscht. Auch ein Nachfestsetzungsantrag ist ein Festsetzungsantrag... ;)
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#5

26.03.2017, 19:30

Vielen Dank für die Hilfe. Dann werde ich das morgen gleich so machen :-)
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#6

26.03.2017, 20:21

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#7

25.03.2020, 13:49

Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe nun auch ein Problem.

Die vollstreckbare Ausfertigung des KFB´s liegt vor. Nun fällt mir auf, dass bei der Verfahrensgebühr anstatt 2 Auftraggeber nur einer abgerechnet wurde.
Die Gegenseite hat auch schon die Kosten aus dem KFB beglichen und wir die Zahlung an unsere Mandantschaft weitergeleitet.

Kann ich da nun auch einen Nachfestsetzungsantrag stellen? Oder ist es bei mir zu spät?

Danke für eure Hilfe.
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#8

25.03.2020, 14:10

Den Nachfestsetzungsantrag kannst Du immer noch stellen.
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#9

25.03.2020, 14:43

Danke, habe ich gleich erledigt.

Aber nun nochmal für mich eine Nachfrage.

Kann man auch noch gegen eine vollstreckbare Ausfertigung des KfB´s Erinnerung einlegen?
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#10

25.03.2020, 15:00

Da ist zu unterscheiden:

Der Beschluss als solcher, also die Festsetzung, kann innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochten werden, unabhängig davon, ob bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden ist.

Soll hingegen die Vollstreckungsklausel angegriffen werden, ist nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO zu verfahren.
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