Schriftsätze ans Gericht - beglaubigte Abschrift

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AnjaZ
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#11

28.03.2017, 12:09

Dany1981 hat geschrieben:Also ich handhabe das immer so, 1x Original mit Anlagen fürs Gericht, dann beglaubigte Abschrift (Programm druckt extra so ne Art Stempel wo der Anwalt unterschreiben kann auf der letzten Seite) mit Anlagen für den Anwalt und eine normale Abschrift für den Gegner. Hefte das auch so zusammen, damit das Gericht sich gleich auskennt. Damit fahre ich seit Jahren gut. :mrgreen:
So machen wir das auch.
Gruß Anja
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pitz
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#12

28.03.2017, 12:11

Dany1981 hat geschrieben:Also ich handhabe das immer so, 1x Original mit Anlagen fürs Gericht, dann beglaubigte Abschrift (Programm druckt extra so ne Art Stempel wo der Anwalt unterschreiben kann auf der letzten Seite) mit Anlagen für den Anwalt und eine normale Abschrift für den Gegner. Hefte das auch so zusammen, damit das Gericht sich gleich auskennt. Damit fahre ich seit Jahren gut. :mrgreen:
Hier auch so. Mit was für einem Programm arbeitet ihr denn?

edit: Lesen ist von Vorteil, laut Profil "RA-micro", wir haben DATEV, aber da gibt's diese Funktion auch.
likema31
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#13

28.03.2017, 13:26

AliceImWunderland hat geschrieben:
likema31 hat geschrieben:Wo steht denn, dass man nicht 2 Originale verschicken darf?
in § 133 ZPO steht ja "Abschriften" und nicht "Originale"
Schon klar. Ich meine aber, dass man dem RA nicht verbieten kann, mehrere Originale auszufertigen. Ich kenne keine Kanzlei, die das so macht, aber undenkbar ist es nicht.
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Manfred Fisch
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#14

28.03.2017, 13:29

2 Originle wären dann wohl zwei Schriftsätze, von denen wieder jeweils zwei Abschriften einzureichen wären :kopfkratz :pfeif
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#15

28.03.2017, 14:01

Meine Chefs unterzeichnen jede Abschrift im Original. Da hat sich noch nie jemand beschwert. :)
Tatjana

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Pitt
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#16

28.03.2017, 14:03

:kopfkratz Im Zweifelsfall hilft § 169 Abs. 2 ZPO weiter:
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
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#17

28.03.2017, 14:22

Pitt hat geschrieben::kopfkratz Im Zweifelsfall hilft § 169 Abs. 2 ZPO weiter:
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
Bedeutet ja auch nur wieder, dass es nirgendwo geschrieben steht, dass ein Anwalt mindestens eine Abschrift seines Schriftsatzes beglaubigen muss. ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#18

28.03.2017, 14:33

Jepp, der Anwalt sollte nur darauf achten, dass genügend Exemplare für die anderen Prozessbevollmächtigten beigefügt sind. Den Rest übernimmt dann die Geschäftsstelle.
Man sollte auf jeden Fall nicht so vorgehen, wie eine Kollegin, die im Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.12.2014 - Az. 9 U 87/13 - erwähnt wird:
Kopiert die Mitarbeiterin des Anwalts die im Original unterschriebene Klageschrift, und setzt zudem in der Kopie einen Beglaubigungsstempel in den Bereich der kopierten Unterschrift, erfüllt die so hergestellte Kopie nicht die Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift. :pfeif
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Manfred Fisch
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#19

28.03.2017, 14:40

Wen zwei Originale eingereicht werden und beide - zufällig der versehentlich - nicht übereinstimmen, welcher soll dan als eingereicht gelten? Sol sich das Gericht das aussuchen? Deswegen: Ein Original, zwei Abschriften.
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AliceImWunderland
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#20

29.03.2017, 08:15

Manfred Fisch hat geschrieben:Wen zwei Originale eingereicht werden und beide - zufällig der versehentlich - nicht übereinstimmen, welcher soll dan als eingereicht gelten? Sol sich das Gericht das aussuchen? Deswegen: Ein Original, zwei Abschriften.
:zustimm
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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