§ 170 II StPO

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ReNo
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#1

13.08.2007, 09:21

Hallo,

folgendes Problem:

Ein Owi-Verfahren wurde nach § 46 I OWiG i.V.m. § 170 II StPO eingestellt, nachdem wir uns entsprechend eingelassen haben.

Was ist jetzt mit unseren KOsten?
Müssen die nicht von der Behörde übernommen werden.
Gast

#2

13.08.2007, 09:28

Wurde noch vor der Verwaltungsbehörde eingestellt?
StineP

#3

13.08.2007, 09:33

Ja, das sollte man erst mal wissen. Sag mal genau, wie das abgelaufen ist.
ReNo
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#4

13.08.2007, 09:36

Also unser Mandant hat eine Anhörung bekommen. Diese haben wir zurückgeschickt und Akteneinsicht beantragt.

Nach Akteneinsicht hat der Anwalt sich gegenüber der Stadt entsprechend eingelassen und angeregt, das Verfahren einzustellen.
Das hat die Verwaltungsbehörde dann jetzt auch getan.
Gast

#5

13.08.2007, 09:43

Ich denke, dann wird Eurer Mandant auf den Kosten für den RA sitzen bleiben. Vielleicht hat er ja ne RSV, die dafür eintritt. Gegenüber der Behörde wirst Du die Kosten nicht geltend machen können.
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luccimaus
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#6

13.08.2007, 21:18

Muss Schlaubi zustimmen!

Dafür wurde doch die Sache jetzt auch eingestellt. Hat ein gutes und ein schlechtes für sich!
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rotzer

#7

22.01.2008, 12:42

Ich weiß, das Thema scheint eigentlich abgeschlossen, aber ich habe hier auch so eine Sache. Genau der gleiche Verfahrensablauf. Meine Frage ist nur, was kann ich jetzt abrechnen. Nur eine Grundgebühr nach 5100 oder kann ich auch eine Verfahrensgebühr abrechnen? Und wenn ja, in welcher Höhe? Muss ich da jetzt herausfinden wie hoch die Geldbuße gewesen wäre, wenn es zu einem Bußgeldbescheid gekommen wär?

Ist wahrscheinlich eine total blöde Frage, aber ich weiß hier echt nicht weiter.
rotzer

#8

22.01.2008, 13:06

Die Frage hat sich schon erledigt, danke.
Cinderella
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#9

04.04.2024, 10:54

ist zwar schon länger abgeschlossen, aber ich bearbeite gerade etwas ähnliches: Es gab ein Anhörungsverfahren, (Kein Bußgeld oder OWI, sondern die mögliche Aussetzung eines Schifferpatentes) zu dem wir uns vor der entsprechenden Verwaltungsbehörde für den Mandanten eingelassen haben. Die Behörde hat nun davon abgesehen, das Patent zu entziehen und die Sache kann abgerechnet werden. Da es ja keine Bußgeld oder OWi Sache ist, würde ich jetzt eine Gebühr nach 2300 abrechnen? Was sagt ihr? Und wenn ja, welchen Streitwert nehme ich da?
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Adora Belle
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#10

04.04.2024, 11:56

Im Strafrecht ist das aber ganz falsch aufgehoben.

Scheint ja Verwaltungsrecht zu sein, wenn auch eine sehr abseitige Materie. Da sich aus dem Streitwertkatalog nichts ergibt, bist Du beim Auffangstreitwert.
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