Klage Finanzgericht

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grete
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#1

07.02.2017, 11:35

Hallo liebe Kollegen,

ich muss meine 1. Klage beim Finanzgericht einreichen.
SW 27.471,00.

Wie hoch sind hier die Gerichtskosten. ich habe mir zwar die
Kosten im Finanzgerichtsverfahren angeschaut, blick aber irgendwie nicht so richtig durch

:patsch
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Anahid
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#2

07.02.2017, 13:02

Nr. 6110 KV GKG 4,0 Gebühren nach dem Streitwert
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
BlackWoman

#3

31.08.2017, 15:02

Hallo zusammen,
wir haben hier 5 Angelegenheiten vor dem Finanzgericht vorliegen, in denen wir jeweils gegen die Einspruchsentscheidungen Klage erhoben haben. Ich soll jetzt den Kostenausgleichsantrag fertigen. Mein Vorschlag:

Für jedes Einspruchsverfahren:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300
zzgl. AP + USt. (fällt ja weg, das gerichtlich)

Für jedes Klageverfahren:
1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200
keine Anrechnung ?
zzgl. AP ? + USt.

Meine Frage ist nun, ob das so stimmt, denn gem. § § 17 Ziff. 1a. handelt es sich ja um verschiedene Angelegenheiten oder sehe ich das jetzt falsch?

Und reicht es wenn ich beim Kostenausgleichsantrag einfach nur schreibe:
"wird beantragt, die Kosten gemäß § 149 FGO festzusetzen, dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 149 FGO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wird. Alle (weiter) gezahlten Gerichtskosten sollen hinzugesetzt werden."

Schon im Voraus vielen lieben Dank für die Hilfe! :wink1
BlackWoman

#4

04.09.2017, 09:33

Kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen?
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Anahid
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#5

04.09.2017, 11:03

BlackWoman hat geschrieben:Hallo zusammen,
wir haben hier 5 Angelegenheiten vor dem Finanzgericht vorliegen, in denen wir jeweils gegen die Einspruchsentscheidungen Klage erhoben haben. Ich soll jetzt den Kostenausgleichsantrag fertigen. Mein Vorschlag:

Für jedes Einspruchsverfahren:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300
zzgl. AP + USt. (fällt ja weg, das gerichtlich) Was fällt weg? Nur weil irgendwas gerichtlich wird, fallen keine Gebühren weg. Oder ist Dein Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt?

Für jedes Klageverfahren:
1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200
keine Anrechnung ? Warum keine Anrechnung? Vorbemerkung 3 Nr. 4 RVG sagt da aber was anderes.
zzgl. AP ? + USt.

Meine Frage ist nun, ob das so stimmt, denn gem. § § 17 Ziff. 1a. handelt es sich ja um verschiedene Angelegenheiten oder sehe ich das jetzt falsch? Ich würde hier auch 5 Angelegenheiten sehen.

Und reicht es wenn ich beim Kostenausgleichsantrag einfach nur schreibe:
"wird beantragt, die Kosten gemäß § 149 FGO festzusetzen, dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 149 FGO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wird. Alle (weiter) gezahlten Gerichtskosten sollen hinzugesetzt werden." Sollte m.E. ausreichen.

Schon im Voraus vielen lieben Dank für die Hilfe! :wink1
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
BlackWoman

#6

04.09.2017, 15:49

Anahid hat geschrieben:
BlackWoman hat geschrieben:Hallo zusammen,
wir haben hier 5 Angelegenheiten vor dem Finanzgericht vorliegen, in denen wir jeweils gegen die Einspruchsentscheidungen Klage erhoben haben. Ich soll jetzt den Kostenausgleichsantrag fertigen. Mein Vorschlag:

Für jedes Einspruchsverfahren:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300
zzgl. AP + USt. (fällt ja weg, das gerichtlich) Was fällt weg? Nur weil irgendwas gerichtlich wird, fallen keine Gebühren weg. Oder ist Dein Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt? Dann fallen diese Gebühren also an?

Für jedes Klageverfahren:
1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200
keine Anrechnung ? Warum keine Anrechnung? Vorbemerkung 3 Nr. 4 RVG sagt da aber was anderes. ? Hier muss ich dann die Anrechnung vornehmen, wenn ich oben die außergerichtliche Gebühr mit reinnehmen? Und obwohl die Gebühr oben außergerichtlich ist?
zzgl. AP ? + USt.

Meine Frage ist nun, ob das so stimmt, denn gem. § § 17 Ziff. 1a. handelt es sich ja um verschiedene Angelegenheiten oder sehe ich das jetzt falsch? Ich würde hier auch 5 Angelegenheiten sehen.

Und reicht es wenn ich beim Kostenausgleichsantrag einfach nur schreibe:
"wird beantragt, die Kosten gemäß § 149 FGO festzusetzen, dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 149 FGO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wird. Alle (weiter) gezahlten Gerichtskosten sollen hinzugesetzt werden." Sollte m.E. ausreichen.

Schon im Voraus vielen lieben Dank für die Hilfe! :wink1
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#7

04.09.2017, 16:17

Was hat denn das Gericht gesagt? Sind die vorgerichtlcihen Kosten eines Rechtsanwalts als notwendig erachtet worden? Wenn ja, dann kannst Du die mit festsetzen lassen.
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BlackWoman

#8

05.09.2017, 11:32

Es heißt in der Entscheidung lediglich, dass die Kosten des Verfahrens der Kläger zu 85/100 und der Beklagte zu 15/100 tragen.
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Anahid
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#9

05.09.2017, 15:39

Also ich würde mal versuchen die GG jeweils mit festsetzen zu lassen. Dann musst Du natürlich anrechnen.
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BlackWoman

#10

28.09.2017, 12:02

Hallo ihr Lieben,
jetzt muss ich das Thema leider nochmals aufgreifen, da ich bisher schon so viele unterschiedliche Meinungen hier im Forum gelesen habe.
Ist es nun grundsätzlich so, dass vor dem Finanzgericht das Einspruchsverfahren auf das Klageverfahren immer angerechnet wird? Und nach welchem § beantrage ich die Kostenfestsetzung? Nach § 103 ZPO oder § 149 FGO?
Denn eig. geht das mit der Festsetzung der vorgerichtlichen Kosten doch nur, wenn die Kosten als notwendig erachtet werden. Nach einigen Recherchen habe ich jedoch wiederum gelesen, dass ich das auch mit dem KFA beantragen kann nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO.
Jetzt bin ich mir nicht sicher, wie ich das zukünftig handhaben muss. Wie macht ihr das denn immer?
:thx
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