Glaubhaftmachung

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Schildkröte1988
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#1

25.01.2017, 14:23

Hallo,

ich hab eine ganz kurze bescheidene Frage und bitte nicht um lautes Gelächter ;-)

Ich kann es mir einfach nicht merken: Wenn ich in einem zivilrechtlichen Schriftsatz an das Gericht die Glaubhaftmachung dabei habe .... werden diese Sachen als Anlage markiert und mit angehangen oder macht man das nur bei den Beweisen???

Liebe Grüße aus Hannover
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Mariposa2
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#2

25.01.2017, 14:52

Ich kenne es ehrlich gesagt nur so:

Bei einstweiligen Verfügungen schreiben wir statt Beweis eben Glaubhaftmachung.

Du fügst dann das zur Glaubhaftmachung angebotene Dokument als ganz normale Anlage mit bei und dann halt entsprechend für ein einstweiliges Verfügungsverfahren Anlage AG 1 oder AS 1 (Antragsgegner oder Antragsteller) :).
Schildkröte1988
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#3

25.01.2017, 15:15

Danke für deine Antwort erstmal.

Wir haben allerdings in einem Schriftsatz Beweis und Glaubhaftmachung und deshalb habe ich mir die Frage gestellt was der Unterschied ist bezüglich des Themas "Was ´muss als Anlage beigefügt werden" .. bzw. ob es da überhaupt einen gibt?

Grüße
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Mariposa2
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#4

25.01.2017, 15:19

Achso, ich mache nur Arbeitsrecht, daher kenne ich den Wechsel nicht. Wir haben nur entweder oder :).

Was wird denn zur Glaubhaftmachung angeboten?
Schildkröte1988
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#5

25.01.2017, 15:48

Ein Gutachten eines Sachverständigen
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Mariposa2
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#6

25.01.2017, 15:59

Hmm, diesbezüglich kann ich wirklich nicht verstehen, warum das nur als Glaubhaftmachung betitelt wird. Da würde ich persönlich meinen Chef fragen und mich dessen auch nicht schämen. Man lernt ja immer dazu :).

Ich tippe hier darauf, dass das nicht beigefügt werden soll. Es wird ja einen Grund haben, warum er das nur als Glaubhaftmachung betitelt und nicht als Beweis :kopfkratz. Nur bin ich da leider überfragt, aus welchem Grund man das machen würde. Tut mir leid.
Schildkröte1988
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#7

25.01.2017, 17:09

Der liebe Chef ist im Urlaub ;-) Aber danke für die Unterstützung
Fischerin

#8

25.01.2017, 21:15

Also grundsätzlich:

Es gibt die 5 Beweismittel der ZPO: Sachverständigengutachten, Parteivernehmung, Augenschein, Urkunden, Zeugen = "SPAUZ"
Die sind dazu da, den Richter von der Richtigkeit einer Behauptung vollständig zu überzeugen und dazu kann man sich obiger Beweismittel bedienen.

Dann gibt es die Glaubhaftmachung z.B. im einstweiligen Verfügungsverfahren. Dort reicht es dann, den Richter von der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit einer Behauptung zu überzeugen. In so einem Verfahren können die obigen Beweismittel angeboten werden oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, diese müssen dann aber auch sofort beigebracht werden.

Bei der Glaubhaftmachung kann man also m.E. nicht einfach nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens anbieten, man muss dann auch schon eins beifügen.

Korrigiere mich bitte jemand, wenn ich falsch liege.

Es wäre schon vorteilhaft, wenn die Chefs sich einigermaßen deutlich ausdrücken, also entweder diktieren oder schreiben:
Einholung eines Sachverständigenguachtens
oder
Sachverständigengutachten Dipl.-Ing. Sowieso vom Soundsovielten in Kopie beigefügt als Anlage Nehmensiedienächstenummer
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