Strafrecht: Entschädigungsantrag gem. StrEG

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FeldKiel
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#1

20.12.2016, 15:03

Hallo zusammen.

Wir haben unsere Mandantin in einem Ermittlungsverfahren vertreten. Es wurde die Wohnung durchsucht und Laptop u. Tablet beschlagnahmt. Unsere Mandantin war für drei Tage in Untersuchungshaft.
Nun haben wir die Mitteilung von der Staatsanwaltschaft erhalten, dass das Verfahren eingestellt worden ist und dass unsere Mandantin aufgrund der durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen ggf. aus der Staatskasse entschädigt werden kann. Frist hierfür: 1 Monat.

Muss ich jetzt zunächst nur einen Antrag stellen, dass ich eine Entschädigung beantrage, die ich dann später noch beziffern kann? Oder muss ich die entsprechenden Ansprüche gleich auflisten. Ich sitze jetzt an einem Schriftsatz mit folgendem Antrag

der Antragstellerin eine Entschädigung für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft in Höhe von ... sowie Entschädigung für entstandenen Vermögensschaden in Höhe von € ... zu bewilligen,

den ich mir aus dem Internet gezogen habe und glaube langsam, dass ich das falsche tue.

Da ich im Strafrecht überhaupt nicht bewandert bin und kaum was damit zu tun habe, brauche ich Hilfe. Hat evtl. jemand ein Muster zur Hand?

:thx im Voraus
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Adora Belle
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#2

20.12.2016, 15:15

Das Entschädigungsverfahren besteht aus zwei Teilen, Grundverfahren und Betragsverfahren. Du musst erstmal den Antrag nach §9 StrEG stellen. Die Belehrungen dazu sollen nach dem Gesetz in Eurem Einstellungsschreiben von der StA enthalten sein, dort steht ja auch die Frist von einem Monat. Erst wenn die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt ist, kannst Du die Ansprüche der Mandantin beziffern. Dafür habt Ihr dann 6 Monate Zeit, §10 StrEG.
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#3

20.12.2016, 15:47

Aha, danke für die schnelle Auskunft, Adora Belle.
Dann arbeite ich ja schon an Teil 2. Hoffentlich nicht umsonst.

Ich hab mir jetzt folgendes Muster im Internet gesucht:

"In der Strafsache
gegen

beantragen wir,

gemäß § 9 Abs. 1 StrEG festzustellen, dass die Staatskasse der Beschuldigten für die erlittene Untersuchungshaft vom ... bis einschließlich ..., für die durchgeführte Durchsuchung ihrer Wohnräume in Hamburg vom ... und der Beschlagnahme der Unterlagen und Geräte vom ... bis einschließlich ... zur Entschädigung verpflichtet ist.

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom ... wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt. Im Ermittlungsverfahren wurde die oben genannte Wohnanschrift der Beschuldigten durchsucht, Unterlagen sowie ein Tablet und ein Laptop beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden der Beschuldigten bereits wieder herausgegeben.

Die Staatskasse ist der Beschuldigten gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 StrEG zur Entschädigung für die oben genannten Strafverfolgungsmaßnahmen verpflichtet. Ausschluss- oder Versagungsgründe gemäß §§ 5, 6 StrEG liegen nicht vor."

Ist das so ok? Ich weiß jetzt z.B. nicht genau, wann unsere Mandantin die beschlagnahmten Sachen zurückerhalten hat. Da hat sie sich selbst drum gekümmert. Ist das wichtig?
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Adora Belle
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#4

20.12.2016, 16:02

Das ist erst für das Betragsverfahren wichtig. Im Grundverfahren wird nur festgestellt, dass die Mandantin zu entschädigen ist.
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#5

20.12.2016, 16:30

Ok. Danke. Dann hab ich da ja noch Zeit, bei der Mdtin nachzufragen.

Dann werde ich den Antrag erstmal so bei Gericht einreichen.

Vielen Dank dir! :wink1 :thx
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Liesel
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#6

11.03.2020, 09:12

Hänge mich hier mal ran.

Wann ist denn Fristbeginn für die 6 Monate nach § 10 StrEG?

Im Einstellungsschreiben wurde nur über die Frist des § 9 StrEG belehrt.
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#7

11.03.2020, 09:23

Steht doch im §? Ich kann Deiner Frage nicht ganz folgen. Wenn jetzt nur über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt wurde, dann muss erstmal auf Antrag die Entschädigungspflicht festgestellt werden.
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#8

11.03.2020, 09:25

Der Beschluss, dass entschädigt werden muss, liegt uns schon vor.
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#9

11.03.2020, 09:34

Aber dann macht eine Belehrung nach §9 doch gar keinen Sinn mehr? Und in diesem Beschluss wurde nicht über die Frist belehrt? Dann kann die Frist auch nicht beginnen, die Belehrung muss ja zugestellt werden.
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Liesel
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#10

11.03.2020, 09:43

Wir haben den Einstellungbeschluss erhalten, in welchem über die Frist des § 9 StrEG belehrt wurde. Hiernach haben wir den Antrag nach § 9 StrEG gestellt. Beschluss hierüber ist ergangen und wurde zugestellt. Eine Belehrung über die Frist des § 10 StrEG ist jedoch nicht erfolgt.

Deswegen war ich mir jetzt unsicher über den Fristbeginn nach § 10 StrEG.
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