UNterbrechung des Verfahrens

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Bretagne
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#1

17.11.2016, 14:47

Hallo miteinander. Ich habe folgenden Fall und würde mich über Antworten freuen.

Erstinstanzliches Urteil auf Zahlung von X € an den Kläger. Kläger legt Berufung ein und begründet diese zunächst noch nicht und stellt auch keinen Antrag, da über das Vermögen der Klägerin zwischenzeitlich das Inso- Verfahren eröffnet wurde. Berufung wurde aber Klägervertreter zugestellt. Berufungskläger beantragt sodann vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Januar 2015 das Verfahren nach § 240 ZPO zu unterbrechen, was mit Beschluss vom 28.01.2015 geschieht. (Die Begründungsfrist war bis zum 21.02.015 verlängert worden.)
Muss der Berufungskläger die Fortführung des Verfahrens betreiben? Welche rechtlichen Konsequenzen entstehen, wenn man gar nichts mehr tut?

Vielen Dank.
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Laska
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#2

18.11.2016, 06:46

Hallo,

wie ist der Stand des Insoverfahrens?
Liebe Grüße

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Bretagne
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#3

18.11.2016, 09:07

Da tut sich nichts.
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Kanzleihund
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#4

18.11.2016, 10:31

Der Sachverhalt ist jetzt reichlich konfus. Der Klage wird stattgegeben (in welchem Umfang?) und dennoch wird Berufung eingelegt :kopfkratz . Komisch komisch. Wenn Du den Sachverhalt nochmals einstellst, dann verrate ich Dir die Lösung :mrgreen: .

[Eine Unterbrechung nach § 240 ZPO tritt mit Insolvenzeröffnung automatisch ein und muss nicht beantragt werden. Entsprechende Beschlüsse haben nur klarstellende Funktion :klugscheiss .]
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Bretagne
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#5

24.11.2016, 10:03

Stimmt. Konfus, sehe ich jetzt auch. Aber nur, weil natürlich der Beklagte Berufung eingelegt hat (sorry), während der Kläger sodann insolvent wurde und das Verfahren ausgesetzt ist.
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Kanzleihund
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#6

24.11.2016, 11:07

Okay ich sehe es dann so, dass der Kläger bzw. der Insolvenzverwalter ein klagestattgebendes Urteil, gegen welches Berufung eingelegt wurde, in der Hand hat. Du vertrittst den Beklagten?

Ich würde jetzt erst einmal warten, ob der Insolvenzverwalter den Beklagten überhaupt zur Zahlung auffordert bzw. den Rechtsstreit aufnimmt. Wenn der Beklagte aktiv etwas tun will, müsste es über § 85 InsO i.V.m. § 239 ZPO funktionieren.
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#7

15.07.2022, 11:38

Hallöchen,

habe hier eine Frage zu dem Vorgenannten.
Bei mir liegt der Fall so, dass wir erstinstanzliches Urteil zu unseren Gunsten vorliegen haben, Gegenseite legt Berufung ein, Verfahren unterbrochen wegen Insolvenz.
Kann ich hier die Forderung anmelden, obwohl kein rechtskräftiger Titel?

VG
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#8

18.07.2022, 19:34

Auch nicht titulierte Forderungen können angemeldet werden.
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